Hier die Antwort von der Rechtsabteiling des ADAC:
In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass selbst Neufahrzeuge renommierter Hersteller erhebliche Mängel aufweisen, obwohl der Neupreis recht beträchtlich war. Mängel am Fahrzeug können generell über das gesetzlich verankerte Sachmängelhaftungsrecht oder über eine Garantie abgewickelt werden.
Sofern Ihr BMW bereits aus der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist (diese beträgt max. zwei Jahre ab Fahrzeugübergabe) bzw. des Garantiezeitraums heraus ist, können Ansprüche hieraus nicht mehr hergeleitet werden.
Nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- bzw. Garantiefrist ist der Käufer bei Auftreten von Herstellungsmängeln auf eine Kulanz des Herstellers oder des Händlers angewiesen. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Bewilligung im Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Sie ist insbesondere nicht einklagbar.
Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich. Maßstäbe sind regelmäßig das Fahrzeugalter, die Fahrleistung und die lückenlose Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt. Weiterhin kann es auch darauf ankommen, ob der Kunde eine besondere Markentreue bewiesen und schon öfter ein Fahrzeug des gleichen Herstellers erworben hat.
Ansprüche aus Produkthaftung gegenüber dem Kfz-Hersteller sind nur bei weitergehenden Sach- und Personenschäden gegeben. Die Produkthaftung umfasst damit lediglich Folgeschäden, nicht jedoch die gewöhnlichen Reparaturkosten für Schäden an der fehlerhaften Sache selbst. Für den Mangel am Fahrzeug ist nur das Sachmängelhaftungsrecht mit seinen kurzen Verjährungsfristen einschlägig. Für die Beurteilung der Rechtslage macht es keinen Unterschied, ob dem Hersteller bzw. der Werkstatt der Fehler bei dessen Auftreten bereits bekannt war. Die Übernahme der Kosten für die Reparatur bleibt eine Kulanzentscheidung, die juristisch nicht angreif- bzw. einforderbar ist.
Bei sog. Rückrufaktionen handelt es sich in der Regel um Vorsichtsmaßnahmen der Hersteller, die auf freiwilliger Basis stattfinden. Ein Anspruch des Verbrauchers auf Rückruf eines Fahrzeuges besteht in der Regel jedoch nicht.
Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn sicherheitsrelevante Mängel am Fahrzeug auftreten und so im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes eine Verpflichtung des Herstellers zum Rückruf entstünde. Durch das Produktsicherheitsgesetz ist allerdings keine Kostenübernahme für die Reparaturmaßnahmen vorgeschrieben. Das bedeutet, dass es sich selbst im Rahmen einer Rückrufaktion bei der Übernahme der Kosten durch den Hersteller um eine reine Kulanzentscheidung handelt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen