alfabasti
macht Rennlizenz
- Registriert
- 28 August 2015
- Wagen
- BMW Z4 e86 coupé 3,0si
War aber schon immer der Fall,zumindest bei Drogenschmuggel durfte der an der Tat beteiligte Wagen eingezogen und enteignet werden. Das läuft wohl unter dem Begriff „Einziehung von Tatmitteln“.
Ich glaube eher, dass da der verdacht nahe liegt dass die Fahrzeuge aus illegalen Geldern finanziert wurden; und somit enteignet werden dürfen.
Ich meine aber auch mal gelesen zu haben, dass es in anderen Ländern (Schweiz ?) möglich ist bei einer Straftat das Fahrzeug als "Tatwafffe" zu deklarieren und somit einzuziehen.
Bekommt ein verurteilter Straftäter eigentlich nach Verbüßung der Strafe, die "Tatwaffe" zurück - sofern er diese legal besitzen darf ?
