Crash mit geliehenem Jaguar in Stuttgart

Sehr interessanter Beitrag Jan, danke.
Mit Jura habe ich nichts am Hut und da stellt sich mir als Laie eine Frage: Im Prinzip setzt Du ja die beiden Fälle Diebstahl und Raserunfall auf eine Ebene bzw. versuchst, Parallelen zu ziehen und den Denkansatz des Diebstahls auf den Raserfall zu übertragen:

Schauen wir uns doch mal genauer an, wie der Einbrecher vorgegangen ist und was er dabei mutmaßlich wollte bzw. nicht wollte: Sicherlich sind wir uns einig, dass er auf jeden Fall einbrechen und etwas klauen wollte. Diesbezüglich hat er ganz klar absichtlich, also vorsätzlich gehandelt. Wie ist es nun mit dem Tode des Hausherrn? Zwar hat der Einbrecher diesen Tod wahrscheinlich wirklich nicht gewollt. Oder zumindest wäre es ihm lieber gewesen, wenn das nicht passiert wäre. Allerdings: Der Einbrecher hatte ja eine Schusswaffe dabei, hat also damit gerechnet, dass er sich womöglich verteidigen oder auch jemanden angreifen muss. Genau das hat er dann ja auch getan. Es war also nicht sein hauptsächliches Ziel, aber er war dem Grunde nach bereit dazu und hat es zumindest – wenn auch als „notwendiges Übel“ – in Kauf genommen, dass bei der Tat ein Mensch verletzt werden oder gar zu Tode kommen könnte.

(...)

3.) Wenn wir diesen Denkansatz nun auf die Raserfälle übertragen, dann wird vielleicht schon deutlicher, warum man hier vielleicht doch einen Vorsatz annehmen könnte: Denn auch der Raser hat zwar nicht das unmittelbare Ziel, einen Menschen zu töten. Aber das Rasen ist ihm offenbar so wichtig, dass er die Verletzung oder gar den Tod unschuldiger in Kauf nimmt. Er will solche Todesfälle war nicht so gerne, aber letztendlich ist es ihm offenbar auch irgendwie egal, ob es passiert. Denn wäre es ihm nicht egal, dann würde er eben nicht so heftig rasen.



Grundsätzlich finde ich die beiden Fälle auch durchaus vergleichbar, auch wenn man den Diebstahl wohl deutlich bewusster begeht (man plant ihn, hat Zeit zum Nachdenken, observiert die Nachbarschaft und Verhaltensmuster etc.), während Raserunfälle wenig geplant sind bzw. Handlungen wohl oft aus dem Affekt und im Adrenalinrausch geschehen. Insofern empfinde ich die kriminelle Energie im ersten Fall erstmal deutlich intensiver.

Ein für mich entscheidender Unterschied wäre aber das Merkmal der Pistole, die ein Einbrecher mitnimmt und (ist das so?) zum bedingten Vorsatz maßgeblich beiträgt.
Beim Raserunfall gibt es ein Pendant zur Schusswaffe in dieser Form nicht. Der Einbrecher überlegt sich noch vor seiner Tat ganz bewusst, ob und warum er die Waffe mit sich führt. Ein vergleichbares Merkmal gibt es beim Raserunfall nicht, wenn man das Auto als Waffe bezeichnen kann, so hat es primär doch einen ganz anderen Zweck als die Schusswaffe des Einbrechers. Deshalb sehe ich einen Raserunfall viel mehr als eine komplett dumme, undurchdachte und unreife Affektreaktion die weniger einen bedingten Vorsatz rechtfertigt, als ein sauber geplanter und mit allen Eventualitäten (=Schusswaffe für den Fall der Fälle mit sich führen) bedachter Einbruch, deshalb wäre ich persönlich beim Raserunfall wieder eher bei der fahrlässigen Tötung.

Oder habe ich einen Denkfehler?
Anders wäre es wohl wieder, wenn Person A am Montag der Person B schreibt und sich mit ihr für kommenden Freitag zu einem Rennen auf der Straße C verabredet und eine Bedingung des Rennens das komplette Ignorieren aller Ampelanlagen wäre.
 
... Beim Raserunfall gibt es ein Pendant zur Schusswaffe in dieser Form nicht. Der Einbrecher überlegt sich noch vor seiner Tat ganz bewusst, ob und warum er die Waffe mit sich führt. Ein vergleichbares Merkmal gibt es beim Raserunfall nicht, wenn man das Auto als Waffe bezeichnen kann, so hat es primär doch einen ganz anderen Zweck als die Schusswaffe des Einbrechers. Deshalb sehe ich einen Raserunfall viel mehr als eine komplett dumme, undurchdachte und unreife Affektreaktion die weniger einen bedingten Vorsatz rechtfertigt, als ein sauber geplanter und mit allen Eventualitäten (=Schusswaffe für den Fall der Fälle mit sich führen) bedachter Einbruch, deshalb wäre ich persönlich beim Raserunfall wieder eher bei der fahrlässigen Tötung.

Oder habe ich einen Denkfehler?
Anders wäre es wohl wieder, wenn Person A am Montag der Person B schreibt und sich mit ihr für kommenden Freitag zu einem Rennen auf der Straße C verabredet und eine Bedingung des Rennens das komplette Ignorieren aller Ampelanlagen wäre.
Gute Überlegungen. :t Schauen wir aber mal, ob beide Fälle vielleicht doch ähnlicher sind als man es meint:

a) Vielleicht nimmt der Einbrecher die Schusswaffe gar nicht gezielt mit; vielleicht nur zur Abschreckung. Ausschlaggebend ist aber, dass er sie verwendet. Man könnte das Beispiel auch ohne die Schusswaffe stricken: Dann nimmt er halt bei Bedarf eine herumstehende Tischlampe und erschlägt den Hausherrn damit . Auch dann ist es doch offenbar so, dass er schon beim Einbruch grundsätzlich bereit war, zur Not Gewalt auszuüben und einen Menschen zu schädigen. Im Ergebnis bleibt sich das ziemlich gleich, nur Nuancen weichen ab.

Auch der Raser ist sicher nicht mit der Absicht ins Auto eingestiegen, dasselbe als Waffe zu verwenden. Aber ausschlaggebend ist, dass er es dann doch so macht: Er rast dermaßen brutal durch die Gegend, dass das Auto auf einmal "wie eine Waffe" wirkt. Dass Auto und Tischlampe eigentlich einem anderen Zweck dienen, spielt in diesem Moment keine Rolle (sogar eine Schusswaffe dient ja nicht immer unbedingt dem primären Zweck, einen Menschen umzubringen). Sondern eine - und die maßgebliche - Rolle spielt, dass mit dem Gegenstand im jeweiligen Fall Menschen zu Tode gebracht werden.

Oder sollte sich der Täter etwa mit dem "Argument" herausreden können, dass der eingesetzte Gegenstand doch eigentlich, üblicherweise, gar keine Waffe sei? :eek: :o

b) Auch die Frage der (fehlenden) Spontanität spielt nur eine untergeordnete Rolle (anderes gilt dagegen bei der Frage, wie groß die Schuld des Täters ist): Auch ein Einbrecher kann doch durchaus spontan einbrechen (vielleicht deshalb, weil er an einem reizvollen und offenbar gerade unbewohnten Haus vorbeikommt). Dann ist die kriminelle Energie vielleicht nicht so groß wie bei einer langfristig geplanten Tat. Aber dennoch nimmt er es in Kauf - und zwar von dem Moment an, wo es mit der Tatbegehung losgeht -, dass Menschen geschädigt werden.

Auch eine Raserei oder ein Autorennen kann geplant verabredet sein, oder spontan. Aber selbst wenn man es spontan macht, dann besteht ab demjenigen Moment, ab dem man damit beginnt, eben auch das "in Kauf nehmen" von Unfällen. Damit hat der spontane Raser vielleicht weniger kriminelle Energie als der geplant und verabredet rasende Täter. Dennoch haben beide, so sagt uns jedenfalls unsere Rechtsprechung, während der Raserei einen bedingten (Schädigungs-) Vorsatz.

c) Wie gesagt: An anderer Stelle sind diese unterschiedlichen "kriminellen Energien" durchaus wieder relevant. Beispielsweise (glaube ich) bei der Frage der Schuld und des Strafmaßes.
 
Interessant. Ich persönlich hätte es ohne Fachkenntnisse aber aus meinem Menschenverstand heraus etwas anders beurteilt.

Denn im Falle a) wäre für mich die Schusswaffe ein sehr entscheidendes Merkmal. Natürlich kann der Einbrecher anführen, dass er die Schusswaffe nur zur Abschreckung mitführt oder im Falle eines Falles nur von ihr Gebrauch macht, indem er damit sein gegenüber K.O. schlagen möchte. Den primären Zweck sehe ich aber trotzdem im gezielten Gebrauch der Schusswaffe als solche und deshalb würde ich persönlich mir beim Mitnehmen einer Waffe ganz andere Gewissensfragen stellen, als beim Einsteigen in mein Auto, auch wenn ich damit dann zu einem Rennen fahren würde.
Aber ich merke schon, das sind schwierige Gedankenspiele und Sachverhalte, über die man sehr lange diskutieren kann. :) :-)
Und deshalb wäre für mich der bedingte Vorsatz beim Mitnehmen einer Schusswaffe deutlich mehr gegeben (und damit letztendlich, wenn ich es richtig verstehe, ein Mord oder Totschlag statt fahrlässige Tötung), als beim spontanen Verwenden einer Tischlampe, um mein Gegenüber außer Gefecht zu setzen. Für mich ist der primäre Zweck einer Tischlampe und eines Autos ein ganz anderer, doch haben beide gemein, dass man sie ebenfalls als Waffe einsetzen kann. Die Pistole ist aber primär eine Waffe (klar, man kann damit auch einen Nagel in die Wand hauen) und das wäre für mich das entscheidende Merkmal gewesen. Die Tischlampe zu nutzen oder das Rennen zu fahren, dann rote Ampeln zu ignorieren und dabei einen Unfall zu bauen, geschehen eher spontan und im Affekt, das Mitnehmen der Schusswaffe mit einem anderen primären Zweck ist eher geplant.
Aber gut, wenn sich hier anführen lässt, dass Spontanität vs. Planbarkeit wohl eine Rolle zur Bemessung der Größe der Schuld spielt, nicht aber zur Frage ob es sich um bedingten Vorsatz und damit Mord / Totschlag oder fahrlässige Tötung handelt, dann sind das wohl wieder die feinen Nuancen in der Fachwelt, von denen ich keine Ahnung habe.

Letztendlich fällt es mir leichter, ein spontanes Rennen mit dem Auto als Waffe mit einem spontanen Einbruch ins schöne, augenscheinlich leerstehende Haus, mit der Tischlampe als Waffe zu vergleichen. Wenn nun hier in beiden Fällen Menschen durch die Täter ums Leben kommen, fände ich ein identisches Urteil (also bedingter Vorsatz oder fahrlässige Tötung) für mich persönlich nachvollziehbar.
 
Wie gesagt: An anderer Stelle sind diese unterschiedlichen "kriminellen Energien" durchaus wieder relevant. Beispielsweise (glaube ich) bei der Frage der Schuld und des Strafmaßes.

Und genau das wird wohl einer der (gedanklichen) „Knackpunkte“ sein. Denn beim Mord kann zwar die Schuld durchaus (verknappt dargestellt!) weiteren Einfluss auf die Strafe haben („besondere Schwere der Schuld“), aber bei Mord gibt es halt grds. keinen Strafrahmen (von... bis ...) mehr, sondern allein „lebenslänglich“.

Dieses (obligatorische) Strafmaß wird wohl vielfach für zu „hart“ empfunden, nicht der bloße Schuldspruch wegen Mordes. Für viele Laien wäre es wohl daher vollkommen egal, wenn der Schuldspruch zwar auf Mord lautet, aber als Strafe eine Freiheitsstrafe von bspw. 3 oder 7 Jahren wäre.
So muss das Gericht aber, sofern es einen Vorsatz annimmt und ein Mordmerkmal vorliegt, zwingend die lebenslängliche Freiheitsstrafe aussprechen - schließlich ist das Gericht an Recht und Gesetz gebunden.

Da sich aber selbst Juristen über Mord und Totschlag „streiten“ (Qualifikation oder Tatbestand), vielfach diese gesetzliche Regelung für missglückt oder unzeitgemäß erachten und jedenfalls Reformen anstreben, macht es das wohl für Laien noch unverständlicher. Denn ein juristisch umstrittener Tatbestand mit der höchstmöglichen Strafe passt da irgendwie nicht ins „Bild“.

Interessant wird gewiss auch dieses Mal, die Urteilsbegründung zu lesen. Denn soweit ich mich recht erinnere, war zuletzt die Begründung des Vorsatzes aus Sicht des BGH unzureichend.
 
... Ich persönlich hätte es ohne Fachkenntnisse aber aus meinem Menschenverstand heraus etwas anders beurteilt. ...
Das ist auch völlig legitim. :) :-)

Es kann halt durchaus passieren, dass sich der "Menschenverstand" insoweit ändert, wenn man sich über lange Zeit hinweg mit derartigen Fragen beschäftigt. Was nicht heißen muss, dass man es danach so sieht, wie die Mehrheit der Juristen. Nicht umsonst gibt es in der Rechtswissenschaft haufenweise Streitereien um Rechtsauffassungen. ;)

... Aber ich merke schon, das sind schwierige Gedankenspiele und Sachverhalte, über die man sehr lange diskutieren kann. :) :-) ...
Eben! :t
 
Richtig ist zwar, dass der Unterschied zwischen der Fahrlässigkeit und dem Eventualvorsatz das Inkaufnehmen der Tatbestandsverwirklichung ist, allerdings ist das hier gewählte Beispiel des schießenden Einbrechers zur Illustration ungeeignet.

Das Erschießen des Hausherrn geht auf einen vollkommen anderen, neuen Tatentschluss zurück. Es kommt für die Frage der Vorsätzlichkeit der Tötung nicht darauf an, was sich der Einbrecher bzgl. des Einbruchs (oder auch der Mitnahme der Waffe) gedacht hat, sondern auf das, was er sich gedacht hat, als er abdrückte. Der hierzu sehr kurze Sachverhalt „worauf der Einbrecher ihn erschießt“ lässt keinen sicheren Schluss zu, klingt aber eher danach, als hätte er den Hausherrn töten wollen. Das wäre dann „normaler“ Vorsatz, kein Eventualvorsatz.

Hätte er hingegen ungerichtet mehrfach in die Richtung des Hausherrn geschossen, um diesen zu vertreiben, dabei aber in Kauf genommen, dass einer der Schüsse zufällig trifft, dann könnten man von Eventualvorsatz sprechen.

Und hätte er nur ein Geräusch gehört und angenommen, dass ihm in der Dunkelheit die Hauskatze gegenübersteht, nicht aber ein Mensch, dann wären wir im Bereich der Fahrlässigkeit.

Bei den beiden Pfeifen in Berlin ist (soweit ich es verstanden habe) die Argumentation des Gerichts, dass bei beiden Verhalten festgestellt wurde (kurzes Abbremsen und wieder Vollgasgeben kurz vor der Kollision), das darauf schließen lassen soll, dass beide die Tötung eines Menschen in Kauf genommen hätten.

Ich finde das nicht einfach nachzuvollziehen. Mein Gegenargument war immer, dass beide im Falle eines Unfalls nicht haben erwarten können, ihrerseits zu überleben, so dass man m.E. annehmen müsste, dass sie auch ihren eigenen Tod billigend in Kauf genommen hätten. Das würde ich dann, zumindest nicht ohne Weiteres, annehmen wollen. Ich tendiere immer noch dazu, dass beide darauf vertraut haben, dass „schon alles gut gehen würde“ (so irre das auch sein mag), womit wir dann wieder im Bereich der (groben) Fahrlässigkeit wären, was Mord ausschließt. Unterm Strich bleibt es schwierig, wir befinden uns da sicher ziemlich nah an der Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Ich hoffe aber, dass die Rechtsprechung hier nicht der Versuchung nachgibt, ein „Zeichen“ zu setzen und dabei die „saubere“ Juristerei aufs Spiel beschädigt.

So oder so ist das resultierende Strafmaß natürlich angemessen.
 
...
Das Erschießen des Hausherrn geht auf einen vollkommen anderen, neuen Tatentschluss zurück. Es kommt für die Frage der Vorsätzlichkeit der Tötung nicht darauf an, was sich der Einbrecher bzgl. des Einbruchs (oder auch der Mitnahme der Waffe) gedacht hat, sondern auf das, was er sich gedacht hat, als er abdrückte. Der hierzu sehr kurze Sachverhalt „worauf der Einbrecher ihn erschießt“ lässt keinen sicheren Schluss zu, klingt aber eher danach, als hätte er den Hausherrn töten wollen. Das wäre dann „normaler“ Vorsatz, kein Eventualvorsatz. ...
Das dürfte stimmen. Dennoch habe ich das Beispiel so gewählt, weil es anschaulich ist. Die von dir angeführten juristischen Details werden für den "juristischen Laien" m. E. nur schwer nachvollziehbar sein. Wie gesagt ging es mir um eine möglichst einfache Erklärung. Nicht um eine juristisch bis ins kleine Detail korrekte solche.

... Hätte er hingegen ungerichtet mehrfach in die Richtung des Hausherrn geschossen, um diesen zu vertreiben, dabei aber in Kauf genommen, dass einer der Schüsse zufällig trifft, dann könnten man von Eventualvorsatz sprechen.

Und hätte er nur ein Geräusch gehört und angenommen, dass ihm in der Dunkelheit die Hauskatze gegenübersteht, nicht aber ein Mensch, dann wären wir im Bereich der Fahrlässigkeit. ...
Gute Beispiele. :t
 
... Ich finde das nicht einfach nachzuvollziehen. Mein Gegenargument war immer, dass beide im Falle eines Unfalls nicht haben erwarten können, ihrerseits zu überleben, so dass man m.E. annehmen müsste, dass sie auch ihren eigenen Tod billigend in Kauf genommen hätten. Das würde ich dann, zumindest nicht ohne Weiteres, annehmen wollen. ...
Dem ließe sich entgegenhalten, dass sich viele Autofahrer hinter ihrem eigenen Steuer durchaus sicherer fühlen, als sie das bei anderen Verkehrsteilenehmern vermuten - z. B. bei solchen in kleineren oder älteren Autos, oder gar Fußgänger oder Radfahrer. Spätestens bei denen liegt es durchaus nahe, dass man selbst kaum verletzt wird. Man kann insofern also durchaus "rasen", ohne auch den eigenen Tod in Kauf nehmen zu müssen.

So oder so wird wieder deutlich, wie facettenreich die Diskussion ist.
 
Gott sei Dank gibt es Richter die das entscheiden, und keine Scharfrichter die nach Selbstjustiz schreien.
Für uns Laien ist halt oft die Lebenserfahrung entscheidend wie wir solche Fälle beurteilen.
Der Eine hat in seinem Leben halt auch schon den ein oder anderen Blödsinn betrieben und muss im Alter sagen, das Gott sei Dank niemand zu schaden gekommen ist.
Andere haben schmerzliche Erfahrungen durch Dritte erfahren müssen, und wollen einfach das jemand dafür bestraft wird.
 
@tz4f
Der Aspekt der Selbstgefährdung wurde wohl auch im (ich meine ersten) Urteil aufgegriffen. Nur kann dieser, auch in Ergänzung zu @Brummm s Einwand, nicht stets durchschlagen. Denn es gibt durchaus Täter, die diesen Aspekt vollkommen ausklammern (kann bei den Berliner Rasern genauso gut der Fall sein) oder ihre eigene Unversehrtheit/eigenes Leben bewusst aufgeben (bspw. Selbstmordattentäter oder (versuchter) erweiterter Suizid).

Wer weiß, vielleicht wird dieser Vorfall eines Tages als ein Lehrbuchfall für die Abgrenzung Vorsatz/(bewusste) Fahrlässigkeit eingehen.
 
Falls ich das noch ergänzen darf: Das Vorstehende ist ein aussagekräftiges Beispiel für die Absurdität deiner Ausführungen. Die „Logik“ ist bereits dem Grunde nach falsch und hat mit der Rechtsfindung wenig bis gar nichts zu tun. Denn - kurz und einfach gesagt - eine pauschale und generelle Feststellung, ob und dass (z. B.) ein Auto ein gemeingefährliches Mittel darstellt, könnte und würde ein Gericht so nie treffen.

Das ist es auch, was @PolariZ oben meinte.

Als zugegebenermaßen juristischer Laie (der oft auf dem Holzweg ist) frage ich mich, warum ein Gericht das nicht feststellen kann? Ist es nicht die Aufgabe eines Gerichts, sich genau mit solchen Fragen zu bechäftigen?
Vielleicht magst Du das ja weiter im Detail anhand von einem Beispielen ausführen? Ich würde jedenfalls gern verstehen, warum diese beiden Entscheidung ausgeschlossen sind.

Mal fiktiv angenommen, ein Gericht muss entscheiden ob eine Bombe ein gemeingefährliches Mittel darstellt. Ich denke schon, dass wir uns alle einig sind, dass eine Bombe ein gemeingefährliches Mittel ist und ein Gericht dies zweifelsfrei feststellen kann. Als Gegenbeispiel könnte man einen Stein nehmen. Auch wenn bereits Kain seinen Bruder Abel mit einem Stein erschlagen haben soll, denke ich das ein Stein kein gemeingefährliches Mittel darstellt. Den Beweis zu erbringen, dass ein Stein kein gemeingefährliches Mittel ist wird schon schwieriger. Sollte allerdings anhand von bestimmten Kriterien möglich sein; ansonsten wäre ja alles als gemeingefährliches Mittel einzustufen.

Oder um mal bei deinem Beispiel mit dem Einbrecher zu bleiben: Würde ein Gericht eine Taschenlampe (hier jja die Mordwaffe) in dem von Dir genannten Fall als gemeingefährliches Mittel einstufen? Wenn ja, warum? Es gibt doch sicher bereits vergleichbare Urteile. Die Einschätzung des Gerichts in so einem Fall würde mich interessieren. Da ich ein Auto auch eher mit der Taschenlampe als einer Schusswaffe vergleichen würde.

Mir ist klar, das diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen auf andere Urteile haben wird. Insofern glaube ich nicht, dass diese Frage vom BGH final mit Ja oder Nein in Bezug auf das Auto beantwortet wird. Viel mehr werden vermutlich Kriterien aufgeführt oder neue definiert, unter denen ein Auto als gemeingefährliches Mittel zählt.

Im Zusammenhang mit diesem Urteil, aber vielmehr auch für zukünftige Urteile - finde ich diese Einstufung (bzw. die vom BGH definitieren Kriterien) wichtig, da es ja eines der 3 Mordmerkmale ist.
 
Denn es gibt durchaus Täter, die diesen Aspekt vollkommen ausklammern (kann bei den Berliner Rasern genauso gut der Fall sein) oder ihre eigene Unversehrtheit/eigenes Leben bewusst aufgeben (bspw. Selbstmordattentäter oder (versuchter) erweiterter Suizid).

Das ist schon richtig, aber genau da liegt ja der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. Letzterer erfordert immer das Wissen und das Wollen (oder eben zumindest in Kauf nehmen). Das „Auskammern“ im Sinne von gar nicht darüber nachdenken schließt dann den Vorsatz aus. Erfolgt das Ausklammern hingegen bewusst, dann liegt natürlich implizit auch wieder ein Wissen und Inkaufnehmen vor.

Der Selbstmörder, der (was wir neulich mal auf der A4 hatten) in suizidaler Absicht auf der BAB wendet und in den „Gegenverkehr“ fährt, handelt hochwahrscheinlich mit Eventualvorsatz.

Richtig schwierig wird es dann aber noch bei der Beweisführung, denn man kann den Leuten nun mal nicht in den Kopf gucken (wenn man denn überhaupt bei der Tat dabei ist), sondern das nur an äußeren Umständen festmachen (wenn es die denn gibt).
 
Das ist schon richtig, aber genau da liegt ja der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. Letzterer erfordert immer das Wissen und das Wollen (oder eben zumindest in Kauf nehmen). Das „Auskammern“ im Sinne von gar nicht darüber nachdenken schließt dann den Vorsatz aus. Erfolgt das Ausklammern hingegen bewusst, dann liegt natürlich implizit auch wieder ein Wissen und Inkaufnehmen vor.

Wieso sollte das Ausklammern des Gedanken, ob "mir" als Täter etwas zustoßen könnte, "meinen" Vorsatz ausschließen?

Ein vielleicht absurdes Beispiel zu meiner Annahme:
Ein Scharfschütze will jemanden aus Distanz erschießen. Der einzige Platz für ihn ist neben einer undichten Gasleitung. Er macht sich jedoch gar keine Gedanken darüber, dass sein Mündungsfeuer dieses austretende Gas entzünden und ihn selbst verletzten/töten könnte. Er erschießt einfach sein Opfer.

Wieso sollte nun das Ausklammer der Eigengefährdung den Vorsatz seiner Tat ausschließen? Seine Tat, das Töten des Opfers ist und bleibt vorsätzlich (im Beispiel sogar Absicht, dol. dir. I). [Ob Mord oder Totschlag gegeben ist, klammere ich mal aus, weil dahingehend unbeachtlich.]

Allerdings muss ich gestehen, dass Straftrecht (insb. AT) nicht unbedingt meine Materie ist.
 
Gott sei Dank gibt es Richter die das entscheiden, und keine Scharfrichter die nach Selbstjustiz schreien.
Für uns Laien ist halt oft die Lebenserfahrung entscheidend wie wir solche Fälle beurteilen.

Dazu kommt noch, dass Medien über ein Thema berichten, von dem sie selbst keine große Ahnung haben. Ein Journalist soll einen guten Bericht schreiben und würzt das ganze noch mit seinen eigenen Eindrücken und Erfahrungen.
 
Mal fiktiv angenommen, ein Gericht muss entscheiden ob eine Bombe ein gemeingefährliches Mittel darstellt. Ich denke schon, dass wir uns alle einig sind, dass eine Bombe ein gemeingefährliches Mittel ist und ein Gericht dies zweifelsfrei feststellen kann. Als Gegenbeispiel könnte man einen Stein nehmen. Auch wenn bereits Kain seinen Bruder Abel mit einem Stein erschlagen haben soll, denke ich das ein Stein kein gemeingefährliches Mittel darstellt. Den Beweis zu erbringen, dass ein Stein kein gemeingefährliches Mittel ist wird schon schwieriger. Sollte allerdings anhand von bestimmten Kriterien möglich sein; ansonsten wäre ja alles als gemeingefährliches Mittel einzustufen.

Oder um mal bei deinem Beispiel mit dem Einbrecher zu bleiben: Würde ein Gericht eine Taschenlampe (hier jja die Mordwaffe) in dem von Dir genannten Fall als gemeingefährliches Mittel einstufen? Wenn ja, warum? Es gibt doch sicher bereits vergleichbare Urteile. Die Einschätzung des Gerichts in so einem Fall würde mich interessieren. Da ich ein Auto auch eher mit der Taschenlampe als einer Schusswaffe vergleichen würde.

Mir ist klar, das diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen auf andere Urteile haben wird. Insofern glaube ich nicht, dass diese Frage vom BGH final mit Ja oder Nein in Bezug auf das Auto beantwortet wird. Viel mehr werden vermutlich Kriterien aufgeführt oder neue definiert, unter denen ein Auto als gemeingefährliches Mittel zählt.

Schau Dir mal die Definition des gemeingefährlichen Mittels an, dann wirst Du vielleicht merken, wo Dein Missverständnis liegt. Hier, aus dem ersten Google-Treffer:

Definition: Eine Tötung ist gemeingefährlich, wenn ein Mittel eingesetzt wird, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann und bei dem die Ausdehnung der Gefahr vom Täter nicht beherrscht wird.

Die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels ist nicht erforderlich und für sich genommen auch nicht ausreichend. Vielmehr wird auf die Eignung und Wirkung des Mittels in der konkreten Situation abgestellt. Daher kann auch ein an sich nicht gemeingefährliches Werkzeug im konkreten Fall als ein solches angesehen werden. Auch Dritte müssen nicht konkret gefährdet werden; allein die Gefährdungseignung ist ausreichend. Typische gemeingefährliche Mittel sind Bomben, Sprengkörper und Maschinenwaffen. Nicht als gemeingefährlich wurde von der Rechtsprechung der gezielte einzelne Schuss auf eine bestimmte Person angesehen, auch wenn dieser in einer Menschenmasse abgeben wird und dort fehlgeht. Hingegen ist der Steinwurf von der Autobahnbrücke, die Amokfahrt in eine Menschenmenge und die Fahrt als Geisterfahrer mit entsprechendem Vorsatz als gemeingefährliches Mittel anerkannt worden.




Die Geisterfahrerurteile des BGH sind ganz interessant für die hiesigen Fragestellungen. Zum Beispiel:

Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt sein, wenn - wie hier - ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt.

Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, mit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insassen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des PKW, der zum Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt "in besonderer Rücksichtslosigkeit" eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH aaO).


 
Ach scheixxe! Beinahe hätte es dieses "Thema" auf die 2. Seite geschafft und wäre (für lange Zeit) auf dem "Ist-alles -gesagt-es-gibt-nix-zu-sehen-bitte-Weitergehen-Misthaufen" verschwunden ... B73?

Warum kann man eigentlich keine kompletten Beiträge auf eine Twit-Liste setzen?! Oder kann man das doch irgendwie?
 
Ach scheixxe! Beinahe hätte es dieses "Thema" auf die 2. Seite geschafft und wäre (für lange Zeit) auf dem "Ist-alles -gesagt-es-gibt-nix-zu-sehen-bitte-Weitergehen-Misthaufen" verschwunden ... B73?

Warum kann man eigentlich keine kompletten Beiträge auf eine Twit-Liste setzen?! Oder kann man das doch irgendwie?

Einfach nicht mehr in den Café Bereich schauen und alles ist gut.
Ist eh der unnötigste Teil vom Forum bin auch nur da wenn ich Langeweile habe!
 
Einfach nicht mehr in den Café Bereich schauen und alles ist gut.
Ist eh der unnötigste Teil vom Forum bin auch nur da wenn ich Langeweile habe!
Mit dem ersten Satz hast Du völlig Recht! 👍
Beim Zweiten muss aber auch kurz dazwischengrätschen. Wenn man mal in die Foren-Übersicht schaut, dann ist der Bereich Cafe mit 500,2 K Beiträgen an zweiter Stelle aller Forenbereiche.
Nur der E85er Bereich ist mit 501,1K knapp besser besucht.
Unnötig ist der Teil also mit Sicherheit nicht!
 
Ist halt zum Zeitvertreib wie z.B. der Witzefred, aber ursprünglich werden wir uns alle hier angemeldet haben um uns über unser Auto auszutauschen, Hilfe bei technischen Problemen zu bekommen und um Kontakte zu knüpfen für gemeinsame Touren.
 
Ist halt zum Zeitvertreib wie z.B. der Witzefred, aber ursprünglich werden wir uns alle hier angemeldet haben um uns über unser Auto ...
Viele der Themen im Café drehen sich doch um Autos oder um Themen rund um das Auto. :O_oo: Beim Witzefred, bei den Hausfrauen-Tratschereien und bei einigen anderen komplett themenfremden Freds bin ich dagegen ganz bei dir...
 
Viele der Themen im Café drehen sich doch um Autos oder um Themen rund um das Auto. :O_oo: Beim Witzefred, bei den Hausfrauen-Tratschereien und bei einigen anderen komplett themenfremden Freds bin ich dagegen ganz bei dir...

Hömma .... in den cybercat-Freds in der RCL kommt spätestens nach dem dritten Moin oder Prost
die BMW-Kinder-Stunde “Getrieberadzahn“ mit rapidozzzz Lustig
Die “Sendung mit dem gresu“ Lach- und Sachgeschichten rund um den BMW X3M
“unsere kleine Putzfarm“ mit Lippe Ingalls
Und das Highlight jedes Jahr das Opus One “Zzzissi, BMW-Schicksale in Oberösterreich“ (rührt mich immer noch zu Tränen, wenn die Adrette Zzzissi (wunderschön in dieser Rolle das Z3QP) endlich im Carport mit Franzzzzzzzz (sehr schneidig der Z8) vereint ist 😍
Und dann natürlich “Auf Achse“ mit kinofan krug .... , jeden Abend eine andere See-Location (nebst Vesperbild)
Also ganz viel automobile Themen
😂😂😂😂
 
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