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Eine Woche nach dem tödlichen Unfall auf der A66 hält die Staatsanwaltschaft den Vorwurf auf Mord durch ein illegales Rennen nicht mehr aufrecht. Zwei Männer wurden aus der Untersuchungshaft entlassen.
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... ist inhaltlich zumindest insofern präziser, als dass ausdrücklich gesagt wird, dass der Verdacht auf ein „...
illegales Rennen ...“ als “...
Ursache des Unfalls ...“ nicht mehr bestünde.
Dann wird es allerdings wieder etwas widersprüchlich, weil einerseits berichtet wird, dass damit die für den Haftbefehl ursächliche Fluchtgefahr entfallen sei, während am Ende des Artikels aber gesagt wird, dass der Haftbefehl „...
wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen mit gemeingefährlichen Mitteln ...“ beantragt worden sei. Wie gesagt werden hier
zwei Straftatbestände vermischt. Leider ist so etwas typisch für die mediale Berichterstattung zu Rechtsthemen.
Richtiger Weise wird es so gewesen sei, dass anfangs ein
Mordverdacht (§ 211 StGB) bestand und deshalb die Haftbefehle beantragt und bewilligt wurden. Dass die Tatbegehung innerhalb eines (besser formuliert heißt das „in Tateinheit mit“)
verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) vermutet wurde, ist eher sekundär relevant. Nun ist es nach aktuellem Stand offenbar so, dass sich eine Raserei zum Tatzeitpunkt nicht (ausreichend) nachweisen lässt. Damit sind sehr wahrscheinlich in der Tat beide Straftatbestände aus der Welt.
Allerdings wird nach dem dritten Fahrer tatsächlich nach wie vor gefahndet, so ganz aus dem Schneider sind die Kerle also vielleicht noch nicht. Denkbar wären z. B. eine fahrlässige Tötung, ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder auch völlig Straffreiheit.
Noch ein
persönliches Wort: Weiter oben wurde den Diskutanten ja eine Vorverurteilung unterstellt. Der Vorwurf war verfehlt, aber nun mach’ ich das in gewisser Weise durchaus: Ich glaube nämlich nie und nimmer, dass drei solche Kerle in solchen Extremsportautos auf der Autobahn in Kolonne rücksichtsvoll und einwandfrei unterwegs waren. Sondern die werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine mindestens zeitweise rücksichtslose Raserei veranstaltet haben. Lediglich hatten sie offenbar im entscheidenden Moment „Glück“, dass sie an der Unfallstelle nicht rasen konnten oder dass man ihnen das nicht nachweisen kann.