Crash mit geliehenem Jaguar in Stuttgart

Frage am Rande: Können wir im E85 auch manuell "das Rettungssystem auslösen"?
Wer weiß da Näheres?
 
Danke für die Information!

Mir scheint, die wesentlichen Voraussetzungen sind u. U. doch schon gegeben.
In dem von Dir verlinkten Artikel werden als technische Voraussetzungen genannt:
"Zur technischen Ausstattung benötigt das automatische Notrufsystem einen GPS-Empfänger und Galileo-Ortungsdaten, eine Mobilfunkantenne, ein Steuergerät mit fest verbauter SIM-Karte, eine Verbindung zum Airbag-Steuergerät und eine Freisprechanlage."
Diese Voraussetzungen sind in meinem (Bj 2006) alle gegeben (SA 612 "BMW Assist" in der Konfiguration vorhanden).

Ich habe gerade versucht, meinen ConnectedDrive-Account zu reaktivieren.
Abgesehen davon, dass man dort so tut, als würde ich mich neu registrieren, erkennt man die VIN meines Fahrzeugs nicht. Bei den Details zum Benutzerkonto wird doch glatt behauptet, die VIN sei falsch. Das Straßenverkehrsamt ist da aber anderer Auffassung.

Zumindest mit der Notfallverbindung hat es aber tatsächlich im Jahre 2006/2007 für mein Fahrzeug einen automatischen Testbetrieb gegeben. Als das aber nach Ablauf der Testzeit in ein Vertragsverhältnis gegen Rechnung umgewandelt werden sollte, habe ich verzichtet.

Und jetzt lässt es sich anscheinend nicht reaktivieren. Nun ja, allein die anzukreuzenden AGB zur Anmeldung eines Fahrzeugs umfassen ja schon 28 PDF-Seiten in A4, was ja für sich schon eine Unverschämtheit ist.
 
Nein, das hat der E85 noch nicht.
Der e-call ist erst ab 03/2018 für Neuwagen Vorschrift

eCall: So funktioniert das automatische Notrufsystem im Auto | Verbraucherzentrale.de

.
Wenn mich nicht alles täuscht, dann gab/gibt es das im E85 sehr wohl. Allerdings muss dazu BMW Assist vorhanden sein. Es gab keinen eigenen Schalter im Dach dafür, aber ich meine einen Menüpunkt im Navi. Ich habe Assist bei meinem seit vielen Jahren nicht mehr aktiv und kann auch gerade nicht nachsehen, da er seit Monaten Winterschlaf hält. Keine Ahnung, ob das überhaupt noch laufen würde.
In solchen Sachen war BMW aber schon immer Vorreiter.
 
Ja, wissen wir genau.

Das Zitat stammt aus einem Pressebericht. Presseportal der Polizei BW.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Zitat stammt aus einem Pressebericht. Presseportal der Polizei BW.
.... weil die dabei waren, kann das natürlich genau beurteilt werden.
Kleines Beispiel, auch ich habe schon problemlos überholt und bekam Lichthupe von vorn obwohl ich bereits gut 100 m vorher bereits wieder auf meiner Fahrspur war. Nach Auffassung des entgegenkommenden Fahrzeuges ist es mir wohl gerade noch so gelungen noch einzuscheren. Wie dicht ist so eine Wahrnehmung an den tatsächlichen Gegebenheiten?

Da ich aber bei diesem tragischen Unfall, der nicht durch den BMW sondern eines anderen Fahrzeuges verursacht wurde, nicht dabei war, enthalte ich mich jeglicher Spekulation.
 
.... weil die dabei waren, kann das natürlich genau beurteilt werden. …
Die Polizei hat in der Tat regelmäßig den besten Kenntnisstand, weil bei ihr ja erstmal alle Sachverhaltserkenntnisse zusammenlaufen.

Die Pressemitteilungen der Polizei sind gleichwohl sicherlich nicht immer perfekt. Aber es geht auch fehl, wenn man immer wieder unrichtige oder tendenziöse Berichterstattung unterstellen möchte.
 
...... weil wir genau wissen, dass die objektive Presse hier nicht wieder übertrieben hat.
Vielleicht ein Missverständnis. Die Polizei schreibt sinngemäss, es sei knapp gewesen. Damit wird klar, dass - zumindest seitens Polizei - ein gewisser Verdacht besteht. Sie werden ihn kaum als Zeugen ausfindig machen und diesen Verdacht unerwähnt lassen. Ich wollte nicht zum Ablauf spekulieren, da bin ich mit Dir einer Meinung.
 
Die Polizei hat in der Tat regelmäßig den besten Kenntnisstand, weil bei ihr ja erstmal alle Sachverhaltserkenntnisse zusammenlaufen.
.............
Jan, da hast Du natürlich Recht.
Da dieser Kenntnisstand sicherlich auf Zeugenaussagen basiert, hatte ich gerade eine diesbezügliche Situation aus eigener Erfahrung als Beispiel genannt, um zu aufzeigen wie unterschiedlich Wahrnehmungen sein können.
 
Der Ausgangsfall zu diesem Thread ist übrigens am 27.02.2021 vom BGH entschieden worden, wer's nachlesen will: Entscheidung

Kurz zusammen gefasst:

Der 20-jährige Fahrer ist zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt worden, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist 4 Jahre.

Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt, wobei zur Feststellung auch die im Auto gespeicherten Fahrdaten beigetragen haben, in Kurzform:

- 20jähriger mietet 530 PS starken Jaguar F-Type, um damit sehr schnell zu fahren und damit Freunden und Bekannten zu imponieren
- fährt mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit durch Stuttgart, dabei Filme gedreht, auch durch Mitfahrer
- beschleunigt auf der A8 von gut 190 Km/h auf 274 km/h, filmt dabei den Tacho mit seinem Handy und streamt das live, während der Fahrt, ins Netz
- fährt in Stuttgart mit mindestens 163 km/h, bremst etwas ab, verliert bei knapp 140 km/h die Kontrolle und rammt einen Citroen C1 in die Seite
- die beiden Insassen des Citroen sterben noch an der Unfallstelle.

Der BGH hat die Verurteilung wegen Strassenrennens mit Todesfolge (§ 315 d StGB) bestätigt, wobei der BGH -zugunsten des Fahrers- von völliger Selbstüberschätzung ausgegangen ist. Man habe nicht feststellen können, dass bedingter Tötungsvorsatz vorlag.

Zum "Rennen gegen sich selbst" hat der BGH ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Fahrer die absolut höchstmögliche Leistung herausholen will, sondern stellt auf eine situativ relative Grenzgeschwindigkeit ab, die der Fahrer erzielen wolle. Anders als das AG Villingen-Schwennigen (in einem anderen Thread erwähnt) hält der BGH § 315d StGB nicht für verfassungswidrig.

Nur um Missverständnissen vor zu beugen: Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalles. Die Entscheidung bedeutet NICHT, dass alles unterhalb dieses Sachverhaltes kein illegalles "Rennen gegen sich selbst" wäre.
 
Danke für das Update, @Joschi - sehr informativ. :t

Zum "Rennen gegen sich selbst" hat der BGH ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Fahrer die absolut höchstmögliche Leistung herausholen will, sondern stellt auf eine situativ relative Grenzgeschwindigkeit ab, die der Fahrer erzielen wolle. …
Das dürfte für weitere Fälle wohl sehr relevant werden - und lässt vermutlich bereits den einen oder anderen hier noch mehr bibbern als schon bisher. :whistle:

… Anders als das AG Villingen-Schwennigen (in einem anderen Thread erwähnt) hält der BGH § 315d StGB nicht für verfassungswidrig. …
Damit wird das badener Amtsgerichtle mit seiner Auffassung wohl recht alleine bleiben. :wm
 
Wenn nun bereits das Fahren im Bereich der physikalischen Grenzen als Rennen gegen sich selbst gewertet wird und vom BGH (so habe ich das jetzt verstanden) auch als rechtskonform angesehen wird, dann müsste ja fast jeder Unfall als Folge von Rennen gewertet werden. Denn, wenn es zum Crash kommt, dann wurden die physikalischen Grenzen in den überwiegenden Fällen überschritten wie z.B. Anhalteweg, Kurvengeschwindigkeit, regennasse Fahrbahn, Schnee, ....... In jedem Fall jedoch, von nicht angepasster Geschwindigkeit. Selbst bei 10 km/h kann es ja bei Glatteis bereits zum Überschreiten der physikalischen Grenzen kommen.
Werden in einen Unfall verwickelte Verkehrsteilnehmer jetzt allgemein zu Straftätern? Wie verhält sich das zukünftig mit dem Versicherungsschutz? Ich bin mal gespannt, wie sich das entwickelt.

Möglicherweise muss man jetzt doch überlegen sich von sportlichen Autos und Motorrädern zu trennen, da diese offensichtlich von vornherein als potenzielle Rennfahrzeuge (Tatwaffen) gesehen werden.
 
Wenn nun bereits das Fahren im Bereich der physikalischen Grenzen als Rennen gegen sich selbst gewertet wird und vom BGH (so habe ich das jetzt verstanden) auch als rechtskonform angesehen wird, dann müsste ja fast jeder Unfall als Folge von Rennen gewertet werden. …
Natürlich nicht, (u.a.) weil ein Rennen als Straftat ja auch den subjektiven Willen (Vorsatz) zum Rennen erfordert. Bei einem „normalen“ Unfall ist dieser Wille nicht vorhanden.

Man kann es nur stetig wiederholen: Lasst doch einfach die Kirche im Dorf. ;)
 
@AirKlaus
Beim § 315d I Nr. 3 StGB gibt es noch weitere Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale). Neben dem von @Brummm bereits ausgeführten subjektiven Tatbestand, wäre selbst der objektive Tatbestand nicht zwingend gegeben. ("...mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,..."). Das sind halt keine Alternativen. ;)
 
Natürlich nicht, (u.a.) weil ein Rennen als Straftat ja auch den subjektiven Willen (Vorsatz) zum Rennen erfordert. Bei einem „normalen“ Unfall ist dieser Wille nicht vorhanden.

Man kann es nur stetig wiederholen: Lasst doch einfach die Kirche im Dorf. ;)


Natürlich hoffe ich, dass meine Fragen möglicherweise nicht relevant werden. Aber möglich ist nach aktueller Rechtsprechung wohl alles.
Hat der Motorradfahrer in den Kurven vorsätzlich ein Rennen gefahren? Nicht etwa die 200 km/h waren ausschlaggebend, sondern sein Kurvenfahren bei einer niedrigeren Geschwindigkeit ohne Gefährdung irgendwelcher anderer Personen. Warum sollte jetzt ein Richter nicht auf die Idee kommen, dass Fahren bei Gleiteis oder Schnee vorsätzlich erfolgte um die physikalischen Grenzen auszuloten?

Ich weiß, alles hypothetisch aber nach den ganzen Berichten durchaus im Rahmen des Möglichen.
 
@AirKlaus
Beim § 315d I Nr. 3 StGB gibt es noch weitere Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale). Neben dem von @Brummm bereits ausgeführten subjektiven Tatbestand, wäre selbst der objektive Tatbestand nicht zwingend gegeben. ("...mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,..."). Das sind halt keine Alternativen. ;)

Habe ich Dich jetzt richtig verstanden, dass die von Dir angeführten objektiven Tatbestände nicht zwingend zu einem Tatbestand eines illegalen Rennens führen?
 
Nein, Klaus. Es ist anders zu betrachten: Nur wenn diese objektiven Tatbestandsmerkmale (alle) vorliegen (und die weiteren, welche ich nicht mit zitiert habe), ist überhaupt erst der objektive Tatbestand für ein "Rennen" erfüllt.
 
Danke, damit ist dieses mögliche Missverständnis ausgeräumt.

Dann frage ich mich noch warum der Motorradfahrer, der weder mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig noch zur Erreichung der höchstmöglichen Geschwindigkeit oder rücksichtslos unterwegs war, lediglich aufgrund des Fahrens innerhalb der physikalischen Grenzen wegen illegales Rennen gegen sich selbst verurteilt wurde.
Wie ich das Verhalten des Motorradfahrers selbst finde, lasse ich dabei außen vor.


Ansich gehören meine Fragen in den vorgenannten Fred
 
Zuletzt bearbeitet:
Klaus, das größte Problem dabei ist, dass Urteile/Entscheidungen hier (vermeintlich) kundgegeben werden, aber nirgends die entsprechende Entscheidung selbst mal verlinkt wird. Denn einzig und allein mithilfe des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe könnte man überhaupt abschätzen, was überhaupt der Entscheidung zugrunde liegt. Stattdessen wird auf das "Stille Post"-Prinzip zurückgegriffen, weil möglicherweise des Schwippschwagers Nachbars Hamster mal gehört hat, dass es doch möglicherweise so gewesen sei. Das mag vielleicht zur Kurzweil taugen, aber keinesfalls für eine sachlich oder gar rechtlich fundierte Diskussion.

Zu letzterer bedürfte es ohnehin noch entsprechender Vorkenntnisse, die sich leider nicht mal eben so mit "aufarbeiten" lassen. Wenn es dann gar um feinere Differenzierungen geht (etwa Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit vom bedingten Vorsatz), dann steigt selbst ein Gros der Rechtswissenschaftler schon aus. Stellt man dann gar noch auf Nuancen ab, werden wohl 99% der Juristen nicht einmal mehr der Debatte in angemessener Weise folgen können. Kommt es dann womöglich noch auf verfassungsrechtliche Aspekte an...oh je.
(Da nehme ich mich selbst nicht einmal aus, weil ich damit aktuell im Alltag einfach wieder viel zu wenig zu tun habe. Und ich bin wohl durchaus noch deutlich näher am Stoff als einige andere. Es können ohnehin nur die wenigsten einen wirklich umfassenderen Allgemeinblick haben, weil das Recht dafür viel zu weitläufig und zugleich tiefgründig ist.)

Lange Rede, kurzer Sinn:
Es ist löblich, dass Interesse besteht. Wann werden das Recht oder daraus folgende Entscheidungen ansonsten schon mal weitläufiger diskutiert? Aber das Problem bleibt gleichwohl, dass es weiterführender Kenntnisse bedarf - sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch hinsichtlich der konkreten Entscheidungen. Ansonsten führt das eher zu wilden Spekulationen, aber nicht wirklich zu "sachgerechten" Erkenntnissen.
 
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