Darf ich in unmittelbarer Nähe zu einem Blitzer parken?

Jetzt bringst du die Jungs auch noch auf neue Ideen. Falls es bislang keine
Reglung gab, wird es sie nach dem Schreiben geben;)
 
http://www.verkehrslexikon.de/Module/OWiKommunal.php

Es ist wohl so, dass die "Herrschaft über das Verfahren" bei der Behörde bleiben muss (s. Urteil vom 02.07.03). Vor einiger Zeit lief mal ein Fernsehbeitrag über "private Blitzer". Danach stellte die Firma die Ausrüstung und den Techniker, ein städtischer Angestellter war mit im Wagen, um den ordnungsgemäßen Verwaltungsakt zu gewährleisten.
 
Ich habe übrigens die 15 Euro nicht mit den gewünschent Angaben im Verwendungszweck (Aktenzeichen und Amtliches Kennzeichen) Sondern mit dem Verwendungszweck: Name, Datum, Ort des Verstoßes. Ich meine, dann können die Leute in der Verwaltung ein bisschen suchen. Das wäre vielleicht überhaupt eine Idee, denn wenn das alle so machen würden, würde sich die Rentabilität der ganzen Angelegenheit wohl etwas verringern und eine Minigemeinde wie Bockhorn würde evtl. nicht mehr auf die Idee kommen eine Abteilung für Verkehrsüberwachung, die genau so groß ist wie die restliche Verwaltung, aufzubauen.
 
Ich habe übrigens die 15 Euro nicht mit den gewünschent Angaben im Verwendungszweck (Aktenzeichen und Amtliches Kennzeichen) Sondern mit dem Verwendungszweck: Name, Datum, Ort des Verstoßes. Ich meine, dann können die Leute in der Verwaltung ein bisschen suchen. Das wäre vielleicht überhaupt eine Idee, denn wenn das alle so machen würden, würde sich die Rentabilität der ganzen Angelegenheit wohl etwas verringern und eine Minigemeinde wie Bockhorn würde evtl. nicht mehr auf die Idee kommen eine Abteilung für Verkehrsüberwachung, die genau so groß ist wie die restliche Verwaltung, aufzubauen.

das könnte ein Eigentor werden.
Da die Zahlung nicht eindeutig zuzuordnen ist, verstreicht deine Zahlungsfrist.
Das System haut automatisch das nächste Schreiben raus. Da ist dann gleich eine Bearbeitungsgebähr, Säumniszuschlag mit dabei......
Wenn du meinst ,die blasen dadurch ihre Verwaltung auf... :D neeee, die pupsen dir was....
Am Ende zahlst du doppelt und dreifach.

.
 
Da würde ich mich zur Wehr setzen. Die Zahlung kann ich schließlich nachweisen und sie haben das Geld ja auch behalten. Könnten sie es nicht zuordnen müssten sie rücküberweisen.
 
Meine bisherigen 4 Tickets liegen schon mindestens 20 Jahre zurück. Zwei waren berechtigt (ich war einfach zu schnell), eines war für Lichthupe in geschlossener Ortschaft (Warnung des Gegenverkehrs vor einem Blitzer, also auch irgendwie in Ordnung) und eines nach einer Messung an einer völlig unkritischen Stelle mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 4 (in Worten: vier) km. Ich habe den Messdiener gefragt, ob das wirklich sein Ernst sei. Er verwies darauf, dass ja irgendwo eine Grenze sein müsse, womit er streng genommen ja auch recht hatte. Ich wollte dann auch nicht knauserig sein und habe statt der 5,- DM Bußgeld 5,13 DM überwiesen mit dem Vermerk "Differenzbetrag als Spende für Fortbildungen zu Radarmessungen". Das konnte man damals nicht verbuchen und der Betrag ging mehrfach hin und her. Heute wäre das allerdings wahrscheinlich nicht mehr möglich.

Gruß

Kai
 
Ich hab jetzt endlich mal die Fotos von der Stelle und dem Blitzer / Fahrzeug auf dem PC. Vielleicht helfen sie ja mal dem ein oder anderen.. :-)Anordnunggeräte.jpgAufstellungBlitzerFahrzeug.jpgAutoinGroß.jpgLichtschranke.jpg
 
ohne Fotos hätt ichs dir gar nicht geglaubt... aber so. Heftig :-(
 
Wenn das meine Einfahrt wäre, würde ich mich direkt davor stellen :rolleyes:
Oder Haustür auf, Blitzer rein, Haustür zu
:t

Obwohl ich in einer relativ großen Entfernung stand, hat das völlig gereicht. Ein parkendes Auto am Straßendrand führt bei den allermeisten dazu leicht zu bremsen oder wenigstens vom Gas zu gehen was in aller Regel reicht. 8-)
 
Alter Schwede. Was für ein Zausel stellt denn sein Haus für sowas zur Verfügung?
 
:t

Obwohl ich in einer relativ großen Entfernung stand, hat das völlig gereicht. Ein parkendes Auto am Straßendrand führt bei den allermeisten dazu leicht zu bremsen oder wenigstens vom Gas zu gehen was in aller Regel reicht. 8-)

...und genau das müßte die Kommune umsetzen: künstliche Hindernisse entschärfen die - den Bildern nach zum unterbewußt schneller Fahren verleitende - Straße. Die Anwohner (die ein Interesse an der Messung haben, dann wird wenigstens an dem Tag langsam gefahren) wären geschützt, es würde angemessen gefahren.

Warum macht die Kommune das nicht?
Es kostet erstmal Geld und dann kann man an der Stelle nicht mehr messen und hat keine Einnahmen...
Womit wieder ein Fall bewiesen ist, bei dem es gar nicht um Verkehrssicherheit geht (entsprechende Maßnahmen sähen wie beschrieben anders aus), sondern um "Reibach"...
 
lieber würde ich klauen gehen als mich mit nem kleinbus in fremden hinterhöfen zu verstecken und mir dort mit ner praline einen runter zu holen, wenn es ums eck blitzt, aber menschen sind ja bekanntlich unterschiedlich...
 
Kann folgendes auch bei einem zu Unrecht ausgesprochenen Platzverweis relevant werden?:

StGB § 344 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

StGB § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
 
Ein Platzverweis dürft danach in Bayern eigentlich nicht rechtmäßig sein, weil keines der genannten Kriterien erüfllt wird:

Art. 16 PAG - Platzverweisung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
 
Kann folgendes auch bei einem zu Unrecht ausgesprochenen Platzverweis relevant werden?:

StGB § 344 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
StGB § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.

Ein Platzverweis dürft danach in Bayern eigentlich nicht rechtmäßig sein, weil keines der genannten Kriterien erüfllt wird:

Art. 16 PAG - Platzverweisung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

Ohh man, da hast du aber echt tief in der Gestzekiste gekramt :D

Wenn dieser Messtyp wirklich ein Amtsträger sein sollte (???) könnte ich mir durchaus vorstellen, dass es sich dabei um die (vorsätzliche) Störung einer Amtshandlung handelt. Wenn man den Paragraphen (und Wikipedia) glauben darf hat die Polizei!! (nicht der Messfuzzi) das Recht zur Wahrung der Rechtsordnung einen Platzverweis auszusprechen oder dich in Gewahrsam zu nehmen.

Vorsätzliches Blockieren könnte dir im übrigen auch als Anwendung von Gewalt ausgelegt werden. (Siehe Kastorgegner)

Da könntest du dann natürlich gegen Klagen. Allerdings könnte es sein, dass das Gericht die Meinung vertritt, dass die StPO Vorrang vor der StVO hat.

Da aber nix dergleichen passiert ist, vermute ich mal, dass es sich nicht um eine Amtshandlung handelt (folglich gäbe es auch nichts zu stören :D )

So, genug davon... Jetzt weiß ich endlich wieder, warum ich VWL und nicht Jura studiere :D :D :D
 
Vierlleicht ist der Hausbesitzer auch nur genervt von Provinzfittipaldis mit krass fetten Abgasanlagen, die die Gerade für einen kurzen Zwischenspurt nutzen :)
 
@ XrobsX
zu Nr. 1 -Nein
zu Nr. 2 -Nein
zu dem Platzverweis: Eine "Gefahr" im Sinne dieses Gesetzes ist die Gefahr eines Verstoßes gegen die Rechtordnung. Das hat nichts damit zu tun, dass eine Gefahr für Leib Leben oder Eigentum bestehen muss. Gesetze lesen ist nicht immer ganz einfach, man muss sich auch mit den Legaldefinitionen auseinandersetzen ;)
Rechtlich ist oben eigentlich schon alles zum Thema gesagt
 
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