Lippe
macht Rennlizenz
Jetzt bringst du die Jungs auch noch auf neue Ideen. Falls es bislang keine
Reglung gab, wird es sie nach dem Schreiben geben
Reglung gab, wird es sie nach dem Schreiben geben

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Ich habe übrigens die 15 Euro nicht mit den gewünschent Angaben im Verwendungszweck (Aktenzeichen und Amtliches Kennzeichen) Sondern mit dem Verwendungszweck: Name, Datum, Ort des Verstoßes. Ich meine, dann können die Leute in der Verwaltung ein bisschen suchen. Das wäre vielleicht überhaupt eine Idee, denn wenn das alle so machen würden, würde sich die Rentabilität der ganzen Angelegenheit wohl etwas verringern und eine Minigemeinde wie Bockhorn würde evtl. nicht mehr auf die Idee kommen eine Abteilung für Verkehrsüberwachung, die genau so groß ist wie die restliche Verwaltung, aufzubauen.
... aber mit Geschmack bei der Blumendeko.
Gruß
Kai
Wenn das meine Einfahrt wäre, würde ich mich direkt davor stellen
Oder Haustür auf, Blitzer rein, Haustür zu
Obwohl ich in einer relativ großen Entfernung stand, hat das völlig gereicht. Ein parkendes Auto am Straßendrand führt bei den allermeisten dazu leicht zu bremsen oder wenigstens vom Gas zu gehen was in aller Regel reicht.![]()
Alter Schwede. Was für ein Zausel stellt denn sein Haus für sowas zur Verfügung?
Alter Schwede. Was für ein Zausel stellt denn sein Haus für sowas zur Verfügung?
Kann folgendes auch bei einem zu Unrecht ausgesprochenen Platzverweis relevant werden?:
StGB § 344 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
StGB § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
Ein Platzverweis dürft danach in Bayern eigentlich nicht rechtmäßig sein, weil keines der genannten Kriterien erüfllt wird:
Art. 16 PAG - Platzverweisung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.