...
1.
- das was z.B. die Polizei vor Ort und handschriftlich aufgenommen hat wird dann im Nachgang evt. als pdf. eingescannt ... also als ein Dokument, was nicht ohne Weiteres verändert werden kann (Unterschriften sind dort als Klarschrift nicht als Signatur drin)
- soweit ich das kenne, werden auch Gutachten als pdf. versandt, bzw. gerichtliche Schreiben ebenso.
Beide Dokumente werden dann auf einer DV-Anlage hinterlegt
2. das Auslesen der Daten einer BB wird auf einen anderen Datenträger gespeichert, die dann eine DV-Anlage weitergegeben werden.
beide werden letztendlich in elektronischer Form archiviert.
----> wo ist da der Unterschied???
----> Ich konnte hier in BaWü ein Foto meines "zu schnell Fahrens" auf der Website der zuständigen Pol-Stelle abrufen .... ist das dann nicht genauso fragwürdig?
Ich versuche mal, die
Wirren des Datenschutzrechts auf einen zwar rechtlich unpräzisen, dafür aber ggf. halbwegs anschaulichen Nenner zu bringen:
1.) In der EU genießen personenbezogene Daten einen besonderen gesetzlichen Schutz. Insbesondere soll der Einzelne davor geschützt werden, dass er durch den Umgang mit seinen Personendaten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Umgesetzt wird dieser Schutz durch zahlreiche
gesetzliche Regelungen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für
(i) öffentliche Stellen (Behörden etc.) und
(ii) nicht-öffentliche Stellen (Unternehmen etc.), soweit diese bei der Arbeit mit Daten elektronische Datenverarbeitungsanlagen benutzen (den Sonderfall der nicht automatisierten Dateien lasse ich mal außen vor).
2.) Allen Datenschutzgesetzen gemeinsam ist der Grundsatz, dass die betreffenden Stellen personenbezogene Daten
in keiner Weise erheben, speichern, verarbeiten, übermitteln oder sonstwie verwenden dürfen,
es sei denn, es findet sich in einem Gesetz eine
ausdrückliche Erlaubnis für den betreffenden Erhebungs- bzw. Verwendungsvorgang. Beispielsweise im Telemediengesetz heißt es dazu recht anschaulich:
"
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat."
Den Sonderfall der Einwilligung lasse ich hier außen vor.
3.) Eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle darf also Personendaten nur dann verwenden, wenn diese Verwendung
gesetzlich ausdrücklich erlaubt wird. Ein einfaches
Beispiel dafür ist die Bestellung des Kunden bei einem Online-Shop. Dabei ist dem Shop die Speicherung und Verwendung der Adressdaten des Kunden erlaubt, weil man diese Daten für die Zustellung der Ware zwingend benötigt. Nicht erlaubt ist dagegen z. B. die Verwendung der E-Mail-Anschrift des Kunden zur Versendung von Werbe-E-Mails. Werbung ist nach Auffassung des Gesetzgebers zur Vertragsdurchführung nicht zwingend erforderlich, weshalb es nicht überrascht, dass sich hierzu keine Erlaubnisregelung im Gesetz findet. Die enge Ausnahme des UWG lasse ich wieder außen vor.
4.) Bei den von dir genannten Beispielen stellt sich also in gleicher Weise die Frage, ob die Verwendung der Personendaten erlaubt ist. Genau genommen muss man sich fragen:
(i) Geht es um eine öffentliche oder um eine nicht-öffentliche Stelle? --> Polizei = öffentliche Stelle
(ii) Geht es um personenbezogene Daten? --> Frage des Einzelfalls. Auch ein Foto kann durchaus Personenbezug haben und damit unter den gesetzlichen Schutz fallen.
(iii) Wie werden die Personendaten verwendet? --> In deinen Beispielen geht es um die Erhebung und vielfältige Verwendung der Daten; im Fall des Fotos geht es um dessen Veröffentlichung (was übrigens auch unter § 22 KUrhG problematisch ist).
(iv) Finden sich gesetzliche Erlaubnisnormen für die Erhebung und Verwendung? --> In deinen Beispielen könnten die z. B. im betreffenden Landesdatenschutzgesetz oder in den diversen Verwaltungsgesetzen (?) zu finden sein.
Tatsächlich sind die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz hierzulande derart hoch, dass wohl kaum eine Behörde, und wohl kaum ein Unternehmen, wirklich immer und vollständig datenschutzkonform handelt. Viele dieser Verstöße haben allerdings wenig bis gar keine Praxisrelevanz.
Wie es sich nun in den von dir genannten Fällen konkret verhält, hängt letztlich von den o. a. Details ab. Das ist womöglich keine befriedigende Antwort auf deine Fragen. Es ging mir aber eher darum, das System des Datenschutzes allgemein zu erläutern.