Gemäss Urteil ist die Aussage schlicht falsch. Weder war die Bahn frei, noch ist sie "geschlichen", noch hat sie nicht in den Rückspiegel geschaut. Ich finde es daher völlig unpassend an dieser Stelle den Eindruck zu erwecken, die Frau wäre "selbst schuld", so klingt das Zitat von Dr. Death für mich. Bei dem Unfall sind 2 Menschen gestorben, weil ein anderer nicht in der Lage war, aus Rücksicht ein paar Sekundenbruchteile später am Ziel anzukommen.
Zitat aus dem Urteil:
27 Der Angeklagte, der auch das auf der linken Fahrspur fahrende Fahrzeug der ... ... überholen wollte, näherte sich etwa bei km 615 in der Gemarkung W. von hinten dem PKW Kia und verzögerte dabei seine Geschwindigkeit, kurz auch mit einem Bremsmanöver, von etwa 220 km/h auf etwa 184 km/h. Der Pkw Kia fuhr zu diesem Zeitpunkt mit 131 bis 154 km/h.
535 Die Fahrerin des Pkw Kia ... ... hat sich nicht verkehrsordnungswidrig verhalten. Von einem, eventuell strafmildernden, Mitverschulden ist daher - abgesehen von der Frage des Schutzzweckes der entsprechenden Ordnungsvorschrift (§§ 2 Abs.1, 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) und der weiteren Frage, ob der Angeklagte sich wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens darauf berufen kann (vgl. BGH VersR 75, 37,39, Ko VRS 50, 112) - nicht auszugehen.
536 Nach den Aussagen der Zeugen ... und ... benutzte ... ... die linke von drei Fahrspuren der BAB, nachdem sie den auf dem mittleren Fahrspur fahrenden Ford-Transit kurz zuvor überholt hatte, und fuhr in einer Entfernung von etwa 200 Metern vor diesem.
537 Ein Einscheren in die mittlere Fahrspur war daher - auch nach Einschätzung der Zeugen - zwar bereits möglich. Allerdings lag zu diesem Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung von gefahrener Geschwindigkeit, Verkehrsdichte und Verkehrslage - noch kein unzulässiges Linksfahren vor. Der Überholende hat sich zwar so bald wie möglich rechts einzuordnen, hier bestand jedoch noch ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Überholmanöver.
538 Auch die Schreckreaktion ist ihr nicht vorwerfbar.
539 Das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers ist dann nicht schuldhaft, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um einen Unfall zu verhindern, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH VersR 76, 734).
540 Wie der Sachverständige Dr. ... ausgeführt hat, war die hohe Differenzgeschwindigkeit des Daimler-Chrysler und die Gefahr für sie etwa 5 Sekunden vor Eintreten der kritischen Situation erkennbar gewesen. Wegen der sehr hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Daimler-Chrysler war dieser in der Zeit davor noch relativ weit hinter ihr herangefahren.
541 Bei einem Rückschauintervall in dieser zeitlichen Größenordnung ist ein pflichtwidriges Verhalten - auch hier unter Berücksichtigung von Verkehrsdichte und Verkehrslage - nicht festzustellen, d.h. für sie trat die Gefahrenlage plötzlich ein, sie wurde überrascht.
542 Kopflosigkeit infolge unverschuldeter Gefahr - wie hier - ist nicht vorwerfbar, auch nicht bei unzweckmäßiger Reaktion (BGH VR 76, 587, 734; Jagusch/Hentschel, a.a.O. E 86). Sehr erfahrene und kaltblütige Fahrer mögen einer solchen Situation gewachsen sein, von einem Durchschnittsfahrer kann das jedoch nicht erwartet werden.
Das Ganze Urteil findet sich auch hier:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende...4b99a9c90af0b294e915c0ce7&nr=3578&pos=0&anz=4