Sorry, auf dem Niveau lass ich mich nicht von Dir anfahren.
Ich habe anhand des §112 StPo
(Klick mich!) und dem OLG Karlsruhe vom 14.12.2016, 2 Ws 343/16
(Klick mich!) plausibel festgestellt, dass nur ein
dringender Tatverdacht, eine U-Haft erlaubt. Das ist unstrittig.
Der dringende Tatverdacht ist in der Strafverfolgung klar definiert
(Klick mich!).
Für alle Lesefaule:
- Der Anfangsverdacht (vereinfacht: es gibt Anzeichen für eine Tat)
- Hinreichender Tatverdacht (vereinfacht: es existieren Beweise, die wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen könnten)
- Dringende Tatverdacht (vereinfacht: es existieren Beweise, die fast sicher zu einer Verurteilung führen werden)
- Richterliche Überzeugung (vereinfacht: Richter ist durch die Verhandlung überzeugt und es kommt zur Verurteilung)
Ein dringender Tatverdacht ist also - anders als Deine haltlose Behauptung - keine "wir müssen da noch was prüfen Geschichte". Der Tatverdacht muss so klar sein, dass es kaum Zweifel an der Schuld geben kann. Ein Richter muss diese Beweise als so erdrückend empfinden, dass er davon ausgeht, dass diese Beweise sicher zu einer Verurteilung führen werden. Nur wenn dringender Tatverdacht
UND Flucht/Fluchtgefahr/befürchtete Einwirkung auf Beweismittel/Zeugen besteht, darf ein Richter eine U-Haft anordnen! UND DAS IST GUT SO! Das unterscheidet einen Rechtsstaat von einem Totalitären. Auch das sollte grundsätzlich unstrittig sein.
Ich habe auch plausibel erklärt, dass in diesem Fall dieser dringende Tatverdacht theoretisch zu keinem Zeitpunkt gegeben sein konnte, da das Dashcam Video laut Staatsanwaltschaft
von ersten Tag an vorlag, und dieses Video nun eine direkte Beteiligung an einem Mord offensichtlich ausschließt. Völlig gleich welche weiteren Details uns da verborgen geblieben sind. Wenn das Video eine Woche später einen Mord so offensichtlich ausschließt, dann schließt das auch 2 Stunden nach dem Unfall einen Mord aus. Mindestens hätte das Video zwingend dazu führen müssen, dass ein dringender Tatverdacht in Frage gestellt wird und damit auch die U-Haft. Das ist einfache Logik. Das sollte jeder problemlos nachvollziehen können.
Was übrig bleibt, ist der Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht oder gar dringende Tatverdacht eines illegales Rennen nach §315d ohne Todesfolge. Hierfür kann auch - je nach Schwere - eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden, sodass man auch dafür bei dringenden Tatverdacht einen U-Haft hätte beantragen können. Wurde aber nicht, es wurde wegen dem Mord beantragt.
Also erkläre uns doch anhand der entsprechenden Rechtsprechung, dass das, was ich hier geschrieben habe, totaler Unsinn ist. Es muss ja totaler Unsinn sein, da ja angeblich 1+1=3 sind.
Nenn uns aber bitte diesmal die entsprechenden Gesetze und Beschlüsse und nicht nur irgendwelchen peinlichen völlig haltlosen Märchen wie z.B. "dass es sei absolut erforderlich und völlig selbstverständlich jemanden erst einmal festzusetzen bis ausreichend valide ermittelt wurde, ob und welche Verdachtsmomente bestehen". Das ist so weit weg vom GG wie Nordkorea von Düsseldorf und für einen angeblichen Juristen mehr als unwürdig.