Das habe ich bereits in #943, 1. Satz, getan!
s.o.

Reicht dir das als Erklärung/Richtigstellung?
Du meinst den Satz "Du verlierst die Betriebserlaubnis und hast dadurch keinen Versicherungsschutz!".
Genau betrachtet hast du recht. Das hätte genügen können.
Ich würde für den TE aber noch einmal in aller Klarheit die Konsequenz darstellen, da er ja darauf abzielt, dass man erwischt werden muss oder die Schadensfolge mit der Tuning Maßnahme nichts zu tun hat.
Dazu muss man aber nun auch folgendes erörtern.
Es ist zwar schon lange her, aber ich hatte beruflich mit der rechtlichen Würdigung solcher Sachverhalte zu tun.
Und ich kenne es so:
BE ist erloschen, folglich i. d. R. automatisch auch der Versicherungsschutz, bei einer Tuning Maßnahme definitiv.
Aber nun muss ich vorsichtig anführen, dass ich mir nicht mehr ganz so sicher bin, bzw. dazu keine definitive Aussage finden kann, weder im Netz noch in den Versicherungsbedingungen zu meinen Fahrzeugen, weder bei HUK noch bei Zürich Versicherung.
Daher noch einmal dass, was ich erinnere:
BE ist erloschen, folglich i. d. R. auch der Versicherungsschutz.
Grundsätzlich erlischt die Betriebserlaubnis nicht einfach so, bloß weil irgendein Teil ohne ABE oder EG-Typengenehmigung verbaut wird.
Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn die a) Fahrzeugart geändert wird, sich b) das Abgas- oder Geräuschverhalten ändert oder c) durch Veränderungen am Fahrzeug eine Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist (§19 II StVZO).
Ohne gültige Betriebserlaubnis darf das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr weiterbenutzt werden.
Fahrzeugveränderungen - insbesondere Tuningmaßnahmen - werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als Gefahrerhöhung angesehen mit der Folge, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kaskoversicherung in Betracht kommt. In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zwar gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, er kann bei dem Versicherungsnehmer jedoch bis zu der Summe von EUR 5.000,- Regress nehmen.
So lässt sich das auch im Netz finden, und zwar niedergeschrieben durch Fachanwälte und nicht durch irgendwelche Forenschreiber.
Demnach wird das Erlöschen des V-schutzes durch eine Tuningmaßnahme grundsätzlich auf die gängige Rechtssprechung zurück geführt.
Nirgendwo kann ich aber finden, dass das Erlöschen der BE
automatisch und immer zum Erlöschen des VS führt.
In den Versicherungsbedingungen finden sich klare Aussagen, wann kein V-schutz besteht, z. B. beim Fahren ohne Fahrerlaubnis oder unter Alkohol, aber keine Aussage hinsichtlich der hier zu klärenden Frage. Das wundert mich selber.
Letztlich ist das aber Jacke wie Hose. Ich denke da gibt es nix zu deuteln, Leistungssteigerung ohne Eintragung und Weitermeldung an die Versicherung wird die Versicherung von Leistungen entbinden bzw. ggf. zu zahlende Leistungen vom VN zurückfordern.
Und auch eine
strafrechtliche Würdigung muss man bedenken (s. u.). Zumindest könnte die Frage u. U. auftauchen.
Und weil insbesondere auch durch mein Interesse am Thema hier und da durchklang, dass eine Leistungssteigerung im Rahmen der üblichen Toleranz von 5 - 10% (wie Schmickler Tuning beim 23i
ohne TÜV Gutachten - weil es das nicht gibt) rechtlich unbedenklich sei, das ist definitiv falsch.
Leistungssteigerung ist Leistungssteigerung und aktives Tun und wird dieselben rechtlichen Folgen haben, wie jede andere entsprechende Tuningmaßnahme, sofern es nachgewiesen wird.
Strafrecht:
Fahren ohne Versicherung, § 6 Pflichtversicherungsgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Also dann .....have a nice day!