Da es fast schon weh tut:
Du wirst sicherlich zeigen, wo der Verkehrsunfall im StGB und in der StVO definiert wird.
Nein, wirst du nicht, weil es dort nicht drin steht.
Warte, ich suche dir die Definition raus:
„Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland als ein zumindest für einen
Unfallbeteiligtenunvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen
Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist, oder einen
Personenschaden zur Folge hat.“
Eine plötzlich eintretende Fahruntüchtigkeit aufgrund einer Erkrankung ist keine typische Gefahr im Straßenverkehr.
Nein, man muss nicht als VT damit rechnen, dass ein anderer ein VT einen Herzinfarkt oder ähnlich erleidet und bspw. die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.
Also.
Bitte meine Einlassungen widerlegen.
Unfall im Strafrecht
Ein
Unfall i.S.d.
§ 142 StGB [Strafgesetzbuch;
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort] ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das unmittelbar mit dessen typischen Gefahren im Zusammenhang steht und einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (so BGHSt 24, 382 ff.; BGH NStZ 2002, 252.).
Für MICH ist eine typische Gefahr auch der Zusammenstoß mit einem Straßenbaum, einem VZ, einer Schutzplanke, einem Brückenpfeiler und so weiter.
Dass der Unfall einen nicht völlig belanglosen Schaden zur Folge hatte ist auch gegeben.
§ 34 Unfall StVO
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Ich denke, dass
@Andreazzz durch seinen Unfall einige der oben aufgefühten Punkte erfüllt hat, damit es ein Verkehrsunfall war.
Noch eine Anmerkung:
Da es eine BITTE deinerseits war, ich dieser nicht nachkommen muss oder SOLL, da es ja eine BITTE war, schon gar nicht in Anbetracht deines Auftreten mir gegenüber, bin ich trotzdem so HÖFLICH und komme deiner BITTE nach.
Ich wünsche dir noch einen angenehmen Abend.