oh je....es bahnt sich was an und kommt vl ganz Dicke.....Tempolimitdiskussion wieder entfacht....

Lüge:
eine Lüge ist eine Aussage, die man bewusst trifft und sich sicher ist, dass es eine Lüge ist.
Man kann jedoch niemandem eine Lüge unterstellen, wenn man davon ausgehen kann (oder erst einmal vermuten muss), dass xy lediglich seine Ansicht/Auffassung oder sein Verständnis zu - wie hier rechtlicher Status von VUs und deren Einordnung) kommentiert.
Ich freue mich auf Deine vergleichbare Sensibilität und begriffliche Akribie, wenn das nächste Mal Verwünschungen und Verleumdungen am Rande der Strafbarkeit an mich heranproletet werden.
 
Wenn du meine inhaltlichen Statements nicht erkennst....
Dein neunmalkluges Geschreibsel ist ermüdend. Du diskutierst nicht, du stellst fest. Wenn jemand nicht deiner Meinung ist, ist er bildungsfern und ewiggestrig.
Es macht somit keinen Spaß mit dir zu kommunizieren.
 
Wenn ohne jede Grundlage eine Lüge wie diese:
hier einfach als Tatsachenbehauptung in den Raum gestellt wird, ist es ganz natürlich, dass es wehtut, das zu lesen, und das darf deshalb auch so gesagt werden. Zumal ganz andere Kaliber von Äußerungen bis in den Grenzbereich der Beleidigung im strafrechtlichen Sinne, vielfach nicht nur nicht beanstandet, sondern rudelweise geliket werden, wenn sie gegen Minderheitsmeinungen gerichtet sind.
Nachzulesen unter:

RdErl. des Innenministeriums - 41 - 61.05.01 - 3 -

Definition Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.
 
Wenn du meine inhaltlichen Statements nicht erkennst....
Ich meinte einen inhaltlich-konstruktiven Beitrag im jetzigen Moment, da du gerade aktuell gegähnt hast.
Dein neunmalkluges Geschreibsel
Ich bin gerne lernfähig. Sofern du damit nicht korrekten Satzbau meinst, was konkret empfindest Du als neunmalklug? (Beispiele?)
Das tut mir leid. Wenn nicht Kaffee, so hilft vielleicht die speziell für solche Missfallensfälle geschaffene Ignore-Funktion.
Du diskutierst nicht, du stellst fest.
Ich vertrete meine Meinung, oft mit etwas mehr als einem Satz, manchmal auch mit weiteren Erläuterungen oder Begründungen. Dass das dann oft (hoffe ich wenigstens) einigermaßen fundiert ist und über Stammtischparolen hinausgeht, heißt aber doch in keinster Weise, dass ich andere Meinungen nicht "gelten lassen" würde o. ä. (in diese Richtung verstehe ich etwas deine Formulierung "du stellst fest"). Ich wüsste auch gar nicht, welche "Macht" oder Befugnisse ich hätte, andere Meinungen zu unterbinden. Darüber hinaus hätte ich daran gar kein Interesse - ganz im Gegenteil. Dieser Vorwurf wäre also abwegig und vollständig zurückzuweisen.

Selbstverständlich soll Jeder und Jede seine/ihre Meinung äußern. Erst dadurch kommt eine Diskussion ja in Gang.
Wenn jemand nicht deiner Meinung ist, ist er bildungsfern und ewiggestrig.
Auch falls ich diese Begriffe eventuell vor Jahren einmal verwendet haben sollte, möglicherweise nach unflätigen Attacken gegen mich, ist deine Behauptung weder wahr noch belegbar.
Es macht somit keinen Spaß mit dir zu kommunizieren.
Das tut mir leid. Ein inhaltlich-konstruktiver Beitrag von dir würde sich indessen ja nicht speziell an mich richten :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Da es fast schon weh tut:

Du wirst sicherlich zeigen, wo der Verkehrsunfall im StGB und in der StVO definiert wird.
Auch für dich:

RdErl. des Innenministeriums - 41 - 61.05.01 - 3 -

Definition Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.
 
Auch für dich:

RdErl. des Innenministeriums - 41 - 61.05.01 - 3 -

Definition Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

1. liest du scheinbar nicht mal. Die Definition hab ich bereits eingestellt
2. verstehst du offenbar nicht, was du schreibst.

Was sind denn die typischen Gefahren im Straßenverkehr?

Ich habe dir gesagt, du sollst meine Darstellungen widerlegen. Du stellst die Definition einfach noch mal ein.
Bezeichnend.

Außerdem stammt die Definition weder aus dem StGB noch aus der StVO, sondern ist Rechtsprechung.
 
Das nächste ist- sanktioniert werden Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr, welche zu einem VU führten.

Welches Fehlverhalten das Erleiden bspw. eines Herzinfarktes darstellt, wirst du uns sicherlich erläutern.
 
1. liest du scheinbar nicht mal. Die Definition hab ich bereits eingestellt
2. verstehst du offenbar nicht, was du schreibst.

Was sind denn die typischen Gefahren im Straßenverkehr?

Ich habe dir gesagt, du sollst meine Darstellungen widerlegen. Du stellst die Definition einfach noch mal ein.
Bezeichnend.

Außerdem stammt die Definition weder aus dem StGB noch aus der StVO, sondern ist Rechtsprechung.
Die Definitionen unterscheiden sich, daher habe ich nichts noch mal eingestellt. Aber gut, wenn selbst ein Innenministerium, bzw. ein Erlass für die Polizeiarbeit nicht definieren kann was ein Verkehrsunfall ist, dann muss Wiki wohl mehr wissen.
Zudem ist diese Definition keine Rechtsprechung.

Die Definition aus Wiki ergänze ich mal etwas:

Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland als ein zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist, oder einen Personenschaden zur Folge hat. Zusammenstöße sind nicht erforderlich, es reicht die Kausalität im Handeln eines Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrsunfall. Personenschäden sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Bagatellgrenze für Sachschäden liegt nach aktueller Rechtsprechung bei ca. 20 bis 150 Euro.[1] Die entsprechenden Ländererlasse zur Unfallaufnahme kennen meist keine Bagatellgrenze, so dass als Verkehrsunfall jedes angezeigte Schadensereignis auf öffentlichem Verkehrsgrund angesehen wird, das mit den allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr im Zusammenhang steht.

Je nach beteiligten Verkehrsteilnehmern kann zwischen Autounfall, Motorradunfall, Lkw-Unfall, Fahrradunfall und Fußgängerunfall unterschieden werden, wobei neben einem Alleinunfall des jeweiligen Verkehrsteilnehmers meist auch ein Unfall mit anderen Beteiligten so bezeichnet wird, also zum Beispiel ein Fußgängerunfall mit einem Auto oder Radfahrer passiert sein kann.
 
Nochmal- die typische Gefahr im Straßenverkehr ist bei einer Spontanerkrankung nicht gegeben.
Da kannst du noch so oft die Definition einstellen.

Also- bitte widerlegen.
 
...Da kannst du noch so oft die Definition einstellen.

Also- bitte widerlegen.
Warum nimmst du nicht zu der o.a. ministerialen Definition Stellung - die deine „Argumentation“ ja in der Tat konterkariert?

Du machst genau das, was du anderen vorwirfst: Von sachlicher Auseinandersetzung mit fremden Argumenten keine Spur. Und all das, obwohl du die Community eigentlich verlassen wolltest.
 
Jan, lesen.
Meine Begründung steht schon lange drin.
Deine Vorhaltungen sind somit haltlos.

Zum Rest:
Solange ich hier angemeldet bin (an mir liegt das nicht), werde ich zu Unwahrheiten Stellung beziehen.
Was stört dich denn dran? Ist es zu unbequem?
Kann ja nicht mehr lange dauern, keine Sorge.
 
Das alles liest sich in der Kurzweil durchaus interessant. :t Nur bin ich ein wenig unschlüssig, wessen Darstellungen zu folgen, denn nun abschließend ratsam sei. :oops:

Um hier den Entscheidungsprozess zu vereinfachen, wäre ein wenig subjektive "Substantiierung" gewiss hilfreich. Aus diesem Grund wäre es doch für mich - und vielleicht auch noch manch anderen unschlüssigen Mitleser - sehr entgegenkommend, wenn die Referenten ihre Facultas Docendi - idealiter im rechts- oder verkehrswissenschaftlichen Bereich - nachweisen oder wenigstens eine entsprechende Promotionsurkunde hochladen könnte. Hierbei wären dann gewiss auch Redundanzen in Ordnung. Jedenfalls kenne ich es so auch bei den entsprechenden Rundfunksendungen.
 
Du klingst zunehmend wie „Maritim“: Überhebliche Phrasen ersetzen Substanz. Nun gut, wie schon gesagt besteht ja weithin Freiheit bei der Wahl des Diskussionspartners. :) :-)

...Bitte zeige mir die Phrasen auf. Ich habe sachbezogen diskutiert und begründet.
Wenn also die Substanz fehlt, dann bei Z Kid, denn dieser begründet seine Behauptungen nachweislich nicht.
 
Warum nimmst du nicht zu der o.a. ministerialen Definition Stellung - die deine „Argumentation“ ja in der Tat konterkariert?

Du machst genau das, was du anderen vorwirfst: Von sachlicher Auseinandersetzung mit fremden Argumenten keine Spur.
Das Gegenteil ist der Fall.

Möglicherweise ist dir entgangen (kann nach einem arbeitsreichen Tag ja mal passieren), dass Scatto längst und mehrfach zu der ministerialen Definition Stellung genommen hat:
Nochmal- die typische Gefahr im Straßenverkehr ist bei einer Spontanerkrankung nicht gegeben.
... wenn die Referenten ihre Facultas Docendi - idealiter im rechts- oder verkehrswissenschaftlichen Bereich - nachweisen oder wenigstens eine entsprechende Promotionsurkunde hochladen könnte.
Ich denke, dass du das durchschnittliche Bildungsniveau bzw. den Anteil akademischer Bildung hier dramatisch überschätzt.
...Bitte zeige mir die Phrasen auf.
Und wenn du @Brummm schon einmal deine Phrasensuchmaschine angeworfen hast, such doch auch gleich mal nach Phrasen von mir ;-)

Allzu lange dürfte der Suchvorgang nicht dauern.
Wenn also die Substanz fehlt, dann bei Z Kid, denn dieser begründet seine Behauptungen nachweislich nicht.
Das stimmt so pauschal nicht. Kürzlich brachte @The Z Kid sogar ein Zitat der rechtsextremen Qualitäts-Hetzpostille Journalistenwatch!
 
Zuletzt bearbeitet:
Solange ich hier angemeldet bin (an mir liegt das nicht), werde ich zu Unwahrheiten Stellung beziehen.
Was stört dich denn dran? Ist es zu unbequem?
Kann ja nicht mehr lange dauern, keine Sorge.

Na, dann enthalte Dich doch bitte gleich der Diskussion. Wenn Du abgemeldet bist, wirst Du ebenfalls keine Stellung mehr beziehen können. Du kannst die identische Sachlage also unmittelbar selbst schaffen. Der Vorteil an der virtuellen Realität ist ja der, dass man einfach abschalten kann, sollte es mal unangenehmer werden...
 
Ich denke, dass du das durchschnittliche Bildungsniveau bzw. den Anteil akademischer Bildung hier dramatisch überschätzt.

Und genau deshalb wäre es doch schön, wenn man diejenigen welchen, denen Ehre gebührt, doch wenigstens höflichkeitshalber mit (Herr) Professorin* oder wenigstens (Herr) Doktorin* ansprechen könnte. Zugleich wäre es doch ungemein hilfreich für die Beurteilung der jeweiligen Diskussionsinhalte. :t

*) Insofern halte ich mich einfach mal an die Universität Leipzig.
 
Da es fast schon weh tut:

Du wirst sicherlich zeigen, wo der Verkehrsunfall im StGB und in der StVO definiert wird.

Nein, wirst du nicht, weil es dort nicht drin steht.
Warte, ich suche dir die Definition raus:

„Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland als ein zumindest für einen Unfallbeteiligtenunvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist, oder einen Personenschaden zur Folge hat.“

Eine plötzlich eintretende Fahruntüchtigkeit aufgrund einer Erkrankung ist keine typische Gefahr im Straßenverkehr.
Nein, man muss nicht als VT damit rechnen, dass ein anderer ein VT einen Herzinfarkt oder ähnlich erleidet und bspw. die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.

Also.
Bitte meine Einlassungen widerlegen.
Unfall im Strafrecht

Ein Unfall i.S.d. § 142 StGB [Strafgesetzbuch; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort] ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das unmittelbar mit dessen typischen Gefahren im Zusammenhang steht und einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (so BGHSt 24, 382 ff.; BGH NStZ 2002, 252.).

Für MICH ist eine typische Gefahr auch der Zusammenstoß mit einem Straßenbaum, einem VZ, einer Schutzplanke, einem Brückenpfeiler und so weiter.
Dass der Unfall einen nicht völlig belanglosen Schaden zur Folge hatte ist auch gegeben.

§ 34 Unfall StVO


(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Ich denke, dass @Andreazzz durch seinen Unfall einige der oben aufgefühten Punkte erfüllt hat, damit es ein Verkehrsunfall war.


Noch eine Anmerkung:

Da es eine BITTE deinerseits war, ich dieser nicht nachkommen muss oder SOLL, da es ja eine BITTE war, schon gar nicht in Anbetracht deines Auftreten mir gegenüber, bin ich trotzdem so HÖFLICH und komme deiner BITTE nach.


Ich wünsche dir noch einen angenehmen Abend.
 
...es geht doch eben nicht um die Folge, sondern um die Ursache.
Die muss eine typische Gefahr beinhalten.
Eine Erkrankung ist das nicht.
 
@The Z Kid

Du sprichst von dem Glatteis-Unfall von @Andreazzz, der mit Sicherheit ein Unfall war.

Bei der Diskussion gerade ging es aber um einen Unfall, der durch Herzinfarkt des Fahrers ausgelöst wurde.
 
@The Z Kid

Du sprichst von dem Glatteis-Unfall von @Andreazzz, der mit Sicherheit ein Unfall war.

Bei der Diskussion gerade ging es aber um einen Unfall, der durch Herzinfarkt des Fahrers ausgelöst wurde.
Ich denke, dass auch in diesem Fall oben aufgeführte Paragraphen zutreffend sind und es dadurch unter einen Verkehrsunfall einzuordnen ist. Sei es StVO oder StGB.

...es geht doch eben nicht um die Folge, sondern um die Ursache.
Die muss eine typische Gefahr beinhalten.
Eine Erkrankung ist das nicht.
Ich bin der Meinung, dass man das gesamte Unfallgeschehen berücksichtigen sollte. Daher ist es für mich auch in diesem Fall (Herzinfarkt) ein Verkehrsunfall. Auch dadurch, dass die Folgen, welche im öffentlichen Verkehrsraum zum tragen kommen, unweigerlich in Zusammenhang mit der Ursache stehen.
 
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