keulejr
junger Oldie-Cruiser
- Registriert
- 2 Februar 2014
- Wagen
- BMW Z4 e85 roadster 3,0i
Bis Ende 2019 gab es kein Gerichtsurteil, was dies untermauern würde, weiteren Zugriff habe ich nicht
Das wird im Zweifel dem Umstand geschuldet sein, das erstinstanzliche Urteile der Amts- und Landgerichte doch nur recht selten (bei AG noch einmal deutlich mehr) veröffentlicht werden. Das ist schließlich Teil des Massengeschäfts ohne nennenswerte juristische Relevanz. Insofern wird sich wohl auch kaum ein Gericht die Mühe machen, einen Fall des § 17 StVG oder § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen eines Verkehrsunfalls zu veröffentlichen. (Zumal hier ganz andere "Kaliber" auf dem Weg zu Veröffentlichung "verebben", wenn man sich nicht reinhängt und es unbedingt veröffentlicht wissen will.)
Als Anhaltspunkt für die These könnte man im Übrigen auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zurückgreifen. Denn das beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Da könnte eine abnehmbare/versenkbare Anhängerkupplung durchaus als vermeidbar ansehen. Dadurch könnte die spezifische Betriebsgefahr erhöht sein, was dann ebenfalls in einer Mithaftung münden könnte.





