habe ich damals vom KBA als Auskunft bekommen
Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist der Mangel an der Lenkung des BMW Z4 schon seit län- gerem bekannt. Das KBA ist in der seinerzeitigen Zuständigkeit nach dem Geräte- und Pro- duktsicherheitsgesetz (GPSG), Anmerkung: heute gilt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), in eine Untersuchung eingetreten und hat den Fahrzeughersteller BMW im Rahmen des nach
§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgeschriebenen "Anhörungsverfahren" mehrfach um Stellungnahmen zu diesem Sachverhalt gebeten.
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen von BMW kam das KBA zu folgendem abschließenden Ergebnis:
Der Mangel tritt beispielhaft auf, wenn das Fahrzeug längere Zeit in der Sonne gestanden und sich der Innenraum entsprechend stark aufgeheizt hat. Ursächlich für diesen Mangel sind un- günstige Fertigungstoleranzen im Lenkgetriebe (Schnecke-Schneckenrad), die bei Erwärmung zu einer Wärmeausdehnung und zu einem Klemmen zwischen der Schnecke und dem Schneckenrad führen. Diese Klemmung nimmt bei Erwärmung mit ansteigenden Temperaturen zu. Das Lenkgetriebe befindet sich im vorderen Fußraum der Fahrzeuge. Die Lenkkraftunter- stützung (Servolenkung) bleibt voll erhalten. Zum Ausführen der Lenkbewegungen muss zu- sätzlich die Klemmneigung des Lenkgetriebes auch mit Lenkkraftunterstützung überwunden werden.
Lenkanlagen von Fahrzeugen werden bei der Typprüfung der Fahrzeuge nach der EG-Richt- linie 70/311/EWG oder der UNECE-Regelung 79 geprüft. Werden die dort vorgegebenen An- forderungen erfüllt, muss die Typgenehmigung erteilt werden. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist ein nachgeschaltetes Gesetz, da zuerst bei der Beurteilung von Gefährdungen die Spezialgesetzgebung herangezogen wird. Bei Fahrzeugen sind dies im Regelfall EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen. Werden die spezialgesetzlichen Vorschriften erfüllt, gibt es keine Mög- lichkeit, weitere Maßnahmen nach dem ProdSG (z. B. Rückruf, Rücknahme u. Ä.) vom Produkt- verantwortlichen (Hersteller, Importeur, Händler) zu verlangen.
Dienstsitz: Fördestraße 16 24944 Flensburg
Telefon: 0461 316-0
Telefax:
0461 316-1650 oder -1495
E-Mail:
kba@kba.de
Internet:
www.kba.de
Konto:
Deutsche Bundesbank, Filiale Hamburg IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66 BIC: MARKDEF1200
20170608_Z4_2767_Lenkung_knsP_zdA_11_EMAIL.docx/14.06.2017/PLM
-2–
Hauptaugenmerk bei den angeforderten Informationen und Stellungnahmen von BMW war deshalb auch die Frage, ob die o. g. Richtlinie bzw. Regelung für Lenkanlagen auch nach Auf- treten des Mangels eingehalten wird. Hierzu hatte BMW bei einem Fahrzeughalter die fehlerhaf- te Lenkanlage entnommen und in ein Versuchsfahrzeug Z4 eingebaut. Der Mangel durch starke Sonneneinstrahlung wurde durch direkte Erwärmung des Lenkgetriebes nachgestellt und bei Temperaturen des Lenkgetriebes von 20°C, 40°C, 60°C und 80°C Versuchsfahrten mit entspre- chenden Messgeräten durchgeführt.
Um ein genaues Bild von dem Mangel und dem daraus resultierenden Risiko zu bekommen, wurde BMW gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- Welche Kräfte müssen beim Auftreten des Mangels aufgewendet werden, insbesondere im Hinblick auf ein zu Beginn der Lenkbewegung offensichtlich auftretendes "Losbrechmo- ment"?
- Bei welchen Temperaturen beginnt die Schwergängigkeit der Lenkung und kann es auch während der Fahrt infolge Erwärmung des Lenkgetriebes zu einer Schwergängigkeit infolge Klemmung im Lenkgetriebe kommen?
- Welche Kräfte müssen aufgewendet werden, wenn es zusätzlich zur Schwergängigkeit der Lenkung auch zu einem Ausfall der Lenkunterstützung kommt?
- Findet auch nach Eintreten des Mangels bei Kurvenfahrten eine selbsttätige Rückstellung der Lenkung statt?
- Sind bereits Unfälle bekannt geworden, die auf diesen Mangel zurückzuführen sind?
Zu diesen Fragen sind sinngemäß nachfolgende Stellungnahmen von BMW eingegangen:
Zu 1.:
Eine nennenswerte Zunahme der aufzuwendenden Kräfte tritt erst bei einer Temperatur von über 50°C ein. Ab dieser Temperatur steigen die Werte auf maximal 2,8 daN an. Höhere, auch nur zeitweise ansteigende Kräfte, waren nicht zu verzeichnen. Die erhöhten Lenkkräfte treten nicht plötzlich ein. Sie sind durch die elektronische Steuerung der Lenkkraftunterstützung im unteren Geschwindigkeitsbereich durch die ausgeprägtere Lenkungsunterstützung geringer als im höheren Geschwindigkeitsbereich. Nach der EG-Richtlinie 70/311/EWG und der UNECE- Regelung 79 für Lenkanlagen in Fahrzeugen sind Betätigungskräfte bis zu 15 daN bei intakter Lenkanlage nicht zu beanstanden.
Zu 2.:
Wie bereits erwähnt, beginnt eine nennenswerte Schwergängigkeit im Lenkgetriebe der Fahr- zeuge ab einer Temperatur von 50°C. Ab einer Temperatur von 85° C wird die Lenkungsunter- stützung zum Schutz vor einer thermischen Überlastung reduziert. Dies wird dem Fahrzeughal- ter durch das Aufleuchten der entsprechenden Kontrollleuchte angezeigt.
Zu 3.:
Bei den Versuchsfahrten mit dem Fahrzeug wurde auch geprüft, welche Lenkkräfte erforderlich sind, wenn zusätzlich die Lenkkraftunterstützung ausfällt. Diese Prüfung gehört auch bei der Typprüfung der Lenkanlage zum Prüfumfang. Bei diesem Fahrzeug wurde ein Kraftaufwand von maximal 11 daN gemessen. Der in der Lenkungsrichtlinie- bzw. Regelung 70/311/EWG bzw. R 79 zugestandene Wert beträgt höchstens 30 daN.
-3–
Zu 4.:
Bei Fahrzeugen mit intakter Lenkung stellt sich die Lenkung nach Kurvenfahrten weitestgehend selbsttätig bis auf einen Restlenkwinkel zurück. Diese Rückstellkraft ist bei frontangetriebenen Fahrzeugen größer als bei heckangetriebenen Fahrzeugen. Beim BMW Z4 ist diese Rückstell- kraft bei klemmender Lenkung etwas geringer, sodass ein etwas größerer Restlenkwinkel nachbleibt. Der Fahrer muss deshalb aktiver in die Lenkungsmittelstellung zurücklenken, was einen etwas höheren Lenkungsaufwand bedingt. Ein aktives Eingreifen des Fahrers beim Zu- rücklenken ist aber - wie bereits zuvor erwähnt - grundsätzlich erforderlich, da auch eine intakte Lenkung nicht zwangsläufig in die exakte Mittelstellung zurückläuft.
Zu 5.:
Es sind weltweit keine Unfälle bekannt geworden, die auf den Mangel an der Lenkung des Z4 zurückzuführen waren.
Da der Mangel zu keiner ernsten Gefährdung i. S. des ProdSG führt, kann auch das KBA keine weiteren Maßnahmen, wie z. B. das Einleiten einer Rückrufaktion, vom Fahrzeughersteller ver- langen. Die gesetzlichen Anforderungen an Lenkungsanlagen werden auch nach Eintritt des Mangels in allen Punkten erfüllt. Das Einleiten von weiteren Maßnahmen (z. B. Einleiten einer Rückrufaktion) durch BMW kann daher nur auf freiwilliger Basis geschehen und nicht erzwun- gen werden. Nach meinen Kenntnissen hat BMW auch in keinem anderen Land eine entspre- chende Rückrufaktion für den Z4 eingeleitet. Da der Fahrzeughalter nach § 31 Straßenver- kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in erster Linie für den verkehrssicheren Zustand des Fahr- zeugs verantwortlich ist, liegt es in seiner Verantwortung, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller können nur auf der Basis der Produkthaftung zivil- rechtlich gegen den Hersteller geltend gemacht werden.
Ich baue auf Ihr Verständnis, dass ich Ihnen zu dem Sachverhalt keine andere Auskunft erteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen