Auszug aus dem
Gesetzestext: (Achtung, da gab es aber einen Antrag, ausgehend von der EU, dass sich dies erheblich ändern soll)
8.3 Die Kleinserien-Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse M1
8.3.1 Die EG-Kleinserien-Typgenehmigung
Nach § 9 EG-FGV kann eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Art. 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht
überschritten werden. Anhang IV Teil I der Richtlinie enthält die Aufstellung der Rechtsakte (Bauvorschriften), die bei der Erteilung der Typgenehmigung anzuwenden sind. Anhang XII legt die Zahl der Einheiten fest, die gem. Art. 22 jährlich in der Gemeinschaft zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden
dürfen, in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse (hier kommen derzeit nur Zahlen für M1-Fahrzeuge -Pkw- in Betracht),
und zwar mit 1.000 Stück. Mit der Einführung einer Kleinserien-Typgenehmigung möchte die EG erreichen, dassdie Hersteller von Kleinserien-Fahrzeugen die Vorteile des Binnenmarktes künftig
besser nutzen können. Außerdem habe die Erfahrung gezeigt, dass sich die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz deutlich verbessern lassen, wenn Kleinserienfahrzeuge vollständig in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem für Fahrzeuge einbezogen werden. Die Genehmigung von Kleinserien wird mit
Fahrzeugen der Klasse M1 begonnen. Die Richtlinie sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wobei die Anforderungen für die Genehmigungserteilung im Anh. IV, Teil I der Richtlinie 2007/46/EG abschließend geregelt sind. Da es sich auch hier um eine EG-Typgenehmigunghandelt, die auch in anderen Mitgliedstaaten
anzuerkennen ist, wurde in der Richtlinie 2007/46/EG zur Verhinderung von Missbrauch dieses vereinfachten Verfahrens die höchstzulässige Stückzahl von Fahrzeugen festgelegt, die auf diese Art in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der Hersteller hat für die EG-Kleinserien-TG nach § 10 EG-FGV eine
Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen, die in ihrem Titel den Zusatz tragen muss „für vollständige/ vervollständigte (Anzahl der Fahrzeuge der Kleinserie) Fahrzeuge, als Kleinserien-Fahrzeuge typgenehmigt wurden.“
8.3.2 Die nationale Kleinserien-Typgenehmigung
Gem. § 11 Abs. 1 EG-FGV wird für Fahrzeuge eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt unddie in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 207/46/EG
genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.
Damit kann für eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen weiterhin eine nationale Kleinserien-TG erteilt werden. Mit dieser Genehmigungsart ist die Möglichkeit geschaffen, dass Serienfahrzeuge, die aufgrund ihrer geringen Stückzahl nicht alle Rechtsakte, die für Kleinserien vorgeschrieben sind, erfüllen können, eine
Genehmigung erhalten. Die nationale Kleinserien-TG gilt allerdings nur im Inland Auf Antrag des Herstellers übermittelt das KBA jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der dazugehörigen Anlagen. Diese Mitgliedstaaten
entscheiden binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die TG anerkennen und teilen dies dem KBA mit. Statt eines CoC-Papiers gibt der Hersteller dem Erwerber eine Datenbestätigung mit.
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Wiesmann, Roding & Co. haben nicht einmal eine Kleinserien-Typzulassung, sondern immer die Einzelabnahme durchgeführt, welche unabhängig davon auch möglich ist/war.