Das lasse ich dann jetzt mal so stehen.Die Überschrift des Artikels bezog sich auf Polizei und Behörden und da bedarf es einen richterlichen Beschluss.
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Das lasse ich dann jetzt mal so stehen.Die Überschrift des Artikels bezog sich auf Polizei und Behörden und da bedarf es einen richterlichen Beschluss.
Brauche ich nicht, ohne richterlichen Beschluss nicht möglich
Wie kommt ihr eigentlich auf das Märchen vom „richterlichen Beschluss“ für die Datenherausgabe und -verwertung? Einer behauptet‘s einfach mal mitten ins Blaue hinein und andere plappern‘s vertrauensvoll nach?![]()
Es gibt hierzulande verschiedene Rechtsgrundlagen für Daten-Herausgabeverlangen durch bzw. an Ermittlungsbehörden, und nicht immer muss die Herausgabe richterlich angeordnet werden. Die Verwertung erlangter Daten unterliegt ohnehin nochmal anderen Regeln. Gut ist (m. E.) jedenfalls, dass die Erlangung und Verwertung solcher Fahrzeugdaten durch Behörden hierzulande längst nicht so einfach ist wie in anderen Teilen der Welt.
Ärgerlich bleibt aber, dass die Hersteller diese Daten immer exzessiver erheben und verwenden. Alles Ansichtssache, aber mir geht das bei (manchen) modernen Autos mittlerweile zu weit - das kann dann durchaus auch mal ein Grund für den Kaufverzicht sein.
Da bin ich zu 100 % bei dir. Da hat der Herr vom Fach mal geirrt. Die Herausgabe der Daten ohne richterlichen Beschluss kann nur bei Gefahr im Verzug erfolgen. An Brumm gerichtet, wirst du bestimmt Wissen wie schwer die Gefahr im Verzug begründet werden kann und das der Gesetzgeber immer mehr den Richtervorbehalt fordert, was in vielen Fällen das Arbeiten in der Exekutive erschwert und ja jetzt hab ich auch mal aus einem Fachbereich gesprochen und nicht von Märchen....dann kläre uns doch bitte auf, was für Ermittlungsbehörden juristisch erforderlich ist und was nicht. Du bist ja vom Fach - ich (und darauf bezog sich ja vermutlich Deine Aussage „jemand behauptet das in‘s Blaue hinein“) ging, zugegeben, etwas blauäugig/naiv davon aus, dass in diesem unseren Rechtsstaat Ermittlungsbehörden im Fall der Fälle für z.B. Bewegungsdaten (Ziele, Adressen) aus dem Navi, dem Auslesen von Fahrzeugdaten (Geschwindigkeit, Beschleunigung, usw.), oder dem Zugriff auf andere persönliche Daten im Fahrzeug (Mails, SMS, WhatsApp, usw...) nicht einfach so erheben und verwerten dürfen, ohne rechtlicher Grundlage - und das ist für mich in solch einem Fall die Freigabe/Anordnung durch einen Richter (oder der Staatsanwaltschaft, sollte die das anordnen dürfen). Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Fahrzeughersteller oder technische Sachverständige, solch im Fahrzeug befindlichen, oder der schon übertragenen Daten einfach so auslesen/herausgeben und in einem Ermittlungsverfahren verwenden dürfen - technisch ist das sicherlich kein Problem.
Ich mag mich da durchaus geirrt haben - meine „Behauptung“ fusst auf meinem bisherigen (naiven ?) Glauben an unsere Rechtsstaatlichkeit...![]()
Rein sachlich gemeint und zurückhaltend formuliert: Du behauptest hier seit einiger Zeit ziemlich oft (auch) rechtlich - manchmal eklatant - unrichtige Dinge. Ich habe die Korrektur aber mittlerweile weitgehend aufgegeben, weil mir zu oft der Eindruck entstanden ist, dass du dann unbedingt auf dem Thema herumreiten und um jeden Preis das letzte Wort (oder auch ziemlich viele davon) haben möchtest. Oben bin ich darauf nur ausnahmsweise eingegangen, weil andere die unrichtige Behauptung aufgegriffen hatten....dann kläre uns doch bitte auf, ...
Da hast du doch schon deine Ausnahme, womit die o.a. Behauptung bereits widerlegt ist - zumal die Anforderung eines richterlichen Beschlusses ohnehin umstritten ist. In der Praxis geben nicht wenige Unternehmen die Daten ohne Weiteres heraus - ohne jedweden Nachweis eines richterlichen Beschlusses (ob sie das tun müssen, ist freilich eine rein rechtliche Frage). Bisweilen wird das Herausgabeverlangen auch einfach auf eine der (m. E. fragwürdigen) Rechtsgrundlagen aus der DSGVO gestützt.... Die Herausgabe der Daten ohne richterlichen Beschluss kann nur bei Gefahr im Verzug erfolgen. ...
Rein sachlich gemeint und zurückhaltend formuliert: Du behauptest hier seit einiger Zeit ziemlich oft (auch) rechtlich - manchmal eklatant - unrichtige Dinge. Ich habe die Korrektur aber mittlerweile weitgehend aufgegeben, weil mir zu oft der Eindruck entstanden ist, dass du dann unbedingt auf dem Thema herumreiten und um jeden Preis das letzte Wort (oder auch ziemlich viele davon) haben möchtest. Oben bin ich darauf nur ausnahmsweise eingegangen, weil andere die unrichtige Behauptung aufgegriffen hatten.
Merkst du was?!... dass du dann unbedingt auf dem Thema herumreiten und um jeden Preis das letzte Wort (oder auch ziemlich viele davon) haben möchtest. ...
Einfach mal das europäische Datenschutzrecht vollständig ausgeblendet?!... es fehlt aber in der Tat die gesetzliche Basis & Regelung wer welche Daten im Fahrzeug sammeln und wie verwerten darf...
Merkst du was?!
Himmel, liest du bitte mal meinen Beitrag Nr. 156?! Da bin ich - nochmal - darauf eingegangen, warum du falsch liegst! Immer noch nicht verstanden? Aber mir stellst du die Frage, ob ich richtig gelesen habe. Unfassbar.![]()
Und wenn wir schon dabei sind - wollen wir auch jetzt noch diskutieren, warum das hier grottenfalsch ist?!
Einfach mal das europäische Datenschutzrecht vollständig ausgeblendet?!
Die vorstehende „Diskussion“ ist symptomatisch: Korrigiert man eine unrichtige Aussage von dir, dann kommen erst einmal unzählige Zeilen der Erwiderung, und zwar mit einem Inhalt, wo man sich unweigerlich fragt, ob du überhaupt gelesen hast, was man dir geschrieben hat. Genau so verhält sich das auch wieder mit deinem Beitrag Nr. 157, wo du behauptest, deine Frage sei unbeantwortet. Ist sie nicht: Entweder hast du Nr. 156 nicht gelesen, oder du verstehst meine Ausführungen schlicht nicht. Das ist dann vielleicht mein Fehler, aber noch ausführlicher möchte ich eigentlich nicht werden müssen. Dann lass‘ ich es lieber sein, zumal das eigentlich interessante Thema eh schon reichlich gestört wird durch dieses hin und her.
...dann kläre uns doch bitte auf, was für Ermittlungsbehörden juristisch erforderlich ist und was nicht. Du bist ja vom Fach - ich (und darauf bezog sich ja vermutlich Deine Aussage „jemand behauptet das in‘s Blaue hinein“) ging, zugegeben, etwas blauäugig/naiv davon aus, dass in diesem unseren Rechtsstaat Ermittlungsbehörden im Fall der Fälle für z.B. Bewegungsdaten (Ziele, Adressen) aus dem Navi, dem Auslesen von Fahrzeugdaten (Geschwindigkeit, Beschleunigung, usw.), oder dem Zugriff auf andere persönliche Daten im Fahrzeug (Mails, SMS, WhatsApp, usw...) nicht einfach so erheben und verwerten dürfen, ohne rechtlicher Grundlage - und das ist für mich in solch einem Fall die Freigabe/Anordnung durch einen Richter (oder der Staatsanwaltschaft, sollte die das anordnen dürfen). Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Fahrzeughersteller oder technische Sachverständige, solch im Fahrzeug befindlichen, oder der schon übertragenen Daten einfach so auslesen/herausgeben und in einem Ermittlungsverfahren verwenden dürfen - technisch ist das sicherlich kein Problem.
Ich mag mich da durchaus geirrt haben - meine „Behauptung“ fusst auf meinem bisherigen (naiven ?) Glauben an unsere Rechtsstaatlichkeit...![]()
Du bist auf dem richtigen Dampfer (danke dafür!) - insbesondere wenn man die gelebte Praxis betrachtet.... Zu den Zielen der DSGVO zählen auch „die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ und auch im BDSG sind identische Ziele verankert. Damit sind zumindest zwei Rechtsgrundlagen vorhanden, auf die Strafverfolgungsbehörden ihre Erhebung durch Abfrage stützen können - bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne richterlichen Beschluss. ...
Deine Frage(n) lassen sich leider nicht ohne Weiteres und erst recht nicht "in aller Kürze" beantworten, Rainer. Denn hierfür müsste man zumindest unterscheiden, a) welche Daten betroffen sind und b) wofür diese erhoben oder verwertet werden sollen.
Vielleicht hilft es dir aber folgende Anmerkung fürs generelle Verständnis ein wenig weiter:
Es gibt durchaus Verfahrensvorschriften, die es zu beachten gilt. So etwa auch einen "Richtervorbehalt". Doch nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften führt unmittelbar dazu, dass das dadurch erlangte Beweismittel "unverwertbar" wird.
Und spätestens ab hier - im Bereich der sog. Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote - beginnen dann die strafrechtlichen und -prozessualen Feinheiten resp. Tiefen, die einem juristischen Laien kaum "in aller Kürze" verständlich gemacht werden können. Vielmehr füllen diese Aspekte ganze Bücher (allein durch entsprechende BGH-Entscheidungen) und allein Strafrechtler* werden sich auf diesem Terrain halbwegs sicher bewegen können. Zumal es für eine konkrete Bewertung ohnehin auch auf den konkreten Einzelfall und entsprechende Abwägungen ankommt und auch keine durchweg abschließende Normierung gegeben ist.
*) Evtl. greift einer von ihnen das Thema noch einmal auf. Allerdings halten sich die mir hier bekannten Strafrechtler generell (insb. mit entsprechenden Beiträgen) zurück.
Vielleicht hilft dir aber ein Wikipedia-Beitrag hierzu weiter. (Den Inhalt kann ich nicht bewerten, da ich den Artikel nicht gelesen habe und auch nicht lesen werde.)
... und es ist immer wieder „beachtlich“, wieviele Menschen sich bedenkenlos derart umfassend (insbesondere, aber nicht nur) in einem Tesla überwachen lassen.Tesla ist ein besonderes Beispiel für Datenhunger, der auch gerne mal im Falle gegen einen verwendet werden kann: ...
Teslas zeichnen auch wenn die geparkt sind ihre Umgebung auf. ...
Hier mal wieder zum Thema, was Tesla bereits jetzt alles so möglich macht ...